Pandect. L. XXX. Da legatis et fideicommissis I. 225
anstatt derselben für jeden Mann eine gewisseSumme Geldes, "was der VermäcLtniss nehmerWill, go kann der Vermüchtuissnehmer nicht einen Theil derSclaven vindicireu und für einen Theil das Geld fordern, weiles auf eine oder die andere Weise nur ein Vermächtniss ist a ),Wie wenn fünfzig Pfund Oel oder auf jedes Pfund eine ge-wisse Summe vermacht wäre; wollte man es anders halten,so gestattete man die Theilung auch beim Vermächtniss EinesMenschen ■>). Es macht auch keinen Unterschied, oh solcheGeldsumme getheilt *) oder im Ganzen gesetzt ist; gewisskann, wenn acht ScJaven oder anstatt aller gewisse GelderTennacht sind, der Erbe nicht wieder seinen Willen einen Theilder Sclaren und einen Theil in Gelde zu leisten angehallenWerden.
9. Idem lib. III. ad Srthln. — Was in der Gewaltder Feinde ist, kann, schreibt O c t a ven n s , vermacht werdenund ist nach dem Hechte des Postliininiums gültig.
10. PAUL. lib. IL ad Sabin. — Jnliann« Lä'It dafür,eine [vermachte} Wahl könne weder von einem Ilaussohn, ohneGeheiss seines Vaters, noch vor Antritt der Erbschaft vorge-nommen werden; was richtig ist.
11. PAPINIAN. lib. IX. Qtldett. •— Wenn einem Haus-sohne oder fremden Sclaven ein Vermächtniss oder eine Erb-schaft zugetheilt wird, so kann dem Vater oder Herrn einFideicommiss auferlegt werden, und auf Seilen der Letzternwird das Fideicoinmiss nur dann wirksam, wenn solches ebendenselben, durch welche der Vorlheil der Erbschaft oder desVermächtnisses dem Vater oder dem Herrn zufällt, hinterlassenWird. J u 1 i a n u s hat nämlich, durch scharfsinnige Gründehewogen, begutachtet, ein Vater, dessen Sohn zum Erben ein-gesetzt ist, erstalte einem fremden [Fideicommissar] die Erb-schaft mit Rücksicht auf das Falcidische Gesetz 5 ), weil erNamens des Sohnes verpflichtet sei, dein Sohne selbst aber ')erstatte er es, ohne dass jenes Gesetz anwendbar sei, weil derSohn gegen ihn nicht in persönlicher Verbindlichkeit stehen
könne, und das Fideicoinmiss dem Vater nicht als Erben, son-
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2) Da die Sänften - oder Tragbettenträger bei einer Sänfte vonganz gleicher Leibcsgrö'sse und wohl zusammen eingeübtsein inussten, so verloren sie, gleich einem Postzug, anWcrth,Wenn sie getrennt winden. Vgl. u. Fr. 29. it. de vi o. 4f>. 1.
3) So nämlich, dass dem Legatar ein Theil bezahlt werdenmiisste, und der Sclav ihm und dem Erben gemeinschaftlichbliebe; was dem Sinn des Legats entgegen.
») Nach den Köpfen.
ö) Eigentlich den Pegasianischen Senatsscbluss, der jenes Ge-setz auf die Fideicommisse ausdehnte.6) Wenn nämlich diesem das Fiduicuinuiiss ausgesetzt ist.Corp. jur. civ, III. 15
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