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3 (1831)
Entstehung
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224
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*224 Pandkct. l>- XXX. Da legatis et fideicommism I.

auferlegt zu betrachten, weil das Vermögen in Gallien Allengehört.

5. PAUL. lib. I. ad Sabin. Bei dem Vermäcbtnisgder Wahl eine« Sclaveu kann man nur einmal wählen. §, 1.Labeo sagt: Wenn eine gewisse Sache oder Person ')so vermacht ist: welche bei meinem Tode mein seinwird, soll mein Erbe geben, und nun dieselbe [demErblasser mit jemand Anderem] gemeinschaftlich ist, so müssesie ganz gewährt werden, C a s s i u s aber schreibt, Tre-batius habe begutachtet, es sei [nur] der Autheil zu gewäh-ren; was auch richtiger ist. §. 2. Wenn ein in Gemeinschaftstehendes Landgut ohne IJeisatz des Anthei/s vermacht ist, derErblasser aber es sein genannt hat, so ist es gewiss, dass[nur] der [dem Erblasser zuständige] Antheil gefordert wer-den kann.

6. JULIAN, lib. XXXIII. Big. - Den Stich iig,

der bei meinem Tode mein sein wird, soll meinErbe geben. Dms [hier] der Hausvater vielmehr eine Be-dingung dem Vermächtnisse beifügen, als es (blos] bezeichnengewollt, erhellt daraus, weil, wenn diese Worte der Bezeich-nung wegen gesetzt worden, sie so gefasst worden wären:Den Stich us, der mein ist, nicht: der mein seinwird. Die Bedingung muss aber so verstanden werden: da-leru er mein sain wird, so dass, wenn er ihn ganz v er äussert,dji» Vermächtiiiss erlischt, wenn zum Theil derjenige Antheilgefordert werden kann, der dein Testator zur Zeit seines Todesgehörte.

7. PAUL. lib. II. ad Sabin. Ein einem Sclaven an-gefallenes Vermächtniss kann sein Herr ausschlagen.

8. POMPOJV. lib. IL ad Sabin. Wenn der Testatorvon einem ganzen Landgute einen Theil verä^ussert hat, so ist,Lalie ich dafür, nur der [übrige] Theil zu gewähren, weil auch,wenn er etwas zu dein Grundslücke hinzugebracht hätte, diesoVermehrung dem Vermächtnissnehiuer zu Gute kommen würde.§. 1. Wenn so geschrieben steht: Mein Erbe Lucius Ti-li n s , oder mein E r b e M ä v i u s soll dem S e ) u s Zehngeben, so wird Sehis, welchen von Beiden er will, belan-gen können, so dass wenn Einer verklagt und Zahlung gelei-stet ist, der Andere befreit wird, gleich als ob sie als zweiMilschuldner solidarisch verbindlich gewesen. Wie nun, wenner wider Eiiien auf einen Theil geklagt hat ? Es steht ihm [dann]frei, welchen der Beiden er will, auf das Uebrige zu belan-gen; ebenso, wenn Einer einen Theil bezahlt hat. §. 2. Wennein Vermächtniss so lautet: Acht Sänftenträger, oder

1) Ein Sclavj wofür das Wort persona, selten vorkommt.