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3 (1831)
Entstehung
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D r e f s s i g s t e s Buch.

He 1 e g a t i s et fidcicommissia I.

{Von den Vermächtnissen und Fideicommissen; ersteAbthcilung. )

1. UI,P. IIb. LXVII. ad Ed. öie Vermächtnisse sindden Fideicommissen in Allem gleich gestellt.

2. Idem lib. I. Fidcicomm. Es ist zu merken, dassMir derjenige ein Fideicoinniiss hinterlassen kann, der das RechtLat, zu testiren.

3. Idem lib. IV. ad Sahn. Folgende Worte einesTestators: wer auch immer von deuVorbena nuten in einErbe werden wird, oder: wenn Sejus Erbe wird,oder: wenn er die Erbschaft antritt, machen ein dazugesetztes Vermächtnis» oder Fideicommiss nicht zu einem be-dingten.

4. Idem lib. V. ad Sahitu Wenn Jemand in demRainen eines Grundstücks geirrt und das Cornelische statt deskeinprouischen genannt hat, so ist das Semprouische zu gewäh-re n; hat er aber in der Sache geirrt, so kann es nicht gefor-dert werden. Hat Einer, da er seine Kleider vermachenJvollte , Gerät he gesetzt, in der Meinung, dass unter dieser**enennting auch die Kleider begriffen seien, so können, scLreibt

o in p o n i u s , die Kleider nicht verlangt werden , gleichwieJveiiri Jemand unter der Benennung: Gold, Bernstein, oder

" e saing, oder noch lliö'ricbter, nuter der Benennung: Kleider,*nch Silberzeug begriffen wähnte ; denn die Namen der Dinge* ln d unveränderlich, die der Menschen veränderlich. §. 1. Wennjemand Erben einsetzt und folgendes Vermächtniss macht:

*» «r zu meinem Vermögen in Gallien Erbe wird,S °H schuldig sein zu geben, so ist dies als allen Erben