D r e f s s i g s t e s Buch.
He 1 e g a t i s et fidcicommissia I.
{Von den Vermächtnissen und Fideicommissen; ersteAbthcilung. )
1. UI,P. IIb. LXVII. ad Ed. — öie Vermächtnisse sindden Fideicommissen in Allem gleich gestellt.
2. Idem lib. I. Fidcicomm. — Es ist zu merken, dassMir derjenige ein Fideicoinniiss hinterlassen kann, der das RechtLat, zu testiren.
3. Idem lib. IV. ad Sahn. — Folgende Worte einesTestators: wer auch immer von deuVorbena nuten in einErbe werden wird, oder: wenn Sejus Erbe wird,oder: wenn er die Erbschaft antritt, machen ein dazugesetztes Vermächtnis» oder Fideicommiss nicht zu einem be-dingten.
4. Idem lib. V. ad Sahitu — Wenn Jemand in demRainen eines Grundstücks geirrt und das Cornelische statt deskeinprouischen genannt hat, so ist das Semprouische zu gewäh-re n; hat er aber in der Sache geirrt, so kann es nicht gefor-dert werden. Hat Einer, da er seine Kleider vermachenJvollte , Gerät he gesetzt, in der Meinung, dass unter dieser**enennting auch die Kleider begriffen seien, so können, scLreibt
o in p o n i u s , die Kleider nicht verlangt werden , gleichwieJveiiri Jemand unter der Benennung: Gold, Bernstein, oder
" e saing, oder noch lliö'ricbter, nuter der Benennung: Kleider,*nch Silberzeug begriffen wähnte ; denn die Namen der Dinge* ln d unveränderlich, die der Menschen veränderlich. §. 1. Wennjemand Erben einsetzt und folgendes Vermächtniss macht:
*» «r zu meinem Vermögen in Gallien Erbe wird,S °H schuldig sein zu geben, so ist dies als allen Erben