Pandkci. L. XXIX. Tit. 7. Dt jure codicillorum. 219
ecp/.) an Statten, wenn sie auf mehr als nach ihrem Erbtheilin Anspruch genommen werden.
16. PAUL. lib. XXI. Quaest. — Wurden Codicilleohne ein Testament gemacht, so wird das darin {unterlasseneauch der nachher geborene gesetzliche Nachfolger leisten müs-sen. Denn Codicille behaupten immer ihr Recht, es mag ohneein Testament nachfolgen, wer da will. Es ist nämlich hierimmer nur ein Fall denkbar 316 ), und es kommt nichts dar-auf an, wer nachfolgt, wenn nur eine Nachfolge ohne Testernient eintritt; aber von einem Testament, zu welcher Zeit diesauch gemacht worden ist, sind stets die Codicille abhängig.Und um mich deutlich zu erklären, wenn der Hausvater ohneein Testament gestorben ist, so wird zn Codicillen weiternichts erfordert, sondern sie vertreten die Stelle des Testamentes;War aber ein Testament gemacht worden, so folgen die Codicilledem Recht desselben.
17. Idkm lib. III. Sent. — Ein Brief, in welchem dieErbschaft versprochen , oder die innere Zuneigung ausgespro-chen wird, behauptet nicht die Wirkung» von Codicillen.
18. CELSUS lib. XX. Di s . — Plotiana sagt demCelsus ihren Gruss. Lucius Titius traf folgende [fürsorgliche]Anordnung wörtlich so : Was ich in meinem Testamente oderauf eine andere auf dieses Testament bezügliche Weise hinter-lassen werde, dessen Gültigkeit wünsche ich. Ich frage nun,ob Codicille, die vor diesem Testament geschrieben wurden,gültig sein dürfen ? Juventiiis Celsus sagt der Plotiana seinenGruss. Diese Worte: was ich als auf dieses Testament be-züglich hinterlassen werde, dessen Gültigkeit wünsche ich,erstrecken sich auch auf das, was vor dein Testament ge-schrieben wurde.
19. MARCELL. IIb. XIV. Dig. _ Jemand, der eineneinzigen Sohn hatte, starb, nachdem er Codicille an die-sen [Sohn] geschrieben hatte, ohne Testament. Seine ErbenWaren dieser Sohn , und ein Kind , das er noch nachher 3 ' 7 )erzeugte. Hier möchte wohl Niemand behaupten , dass durchdie Aguation eines Eigenerben, die Codicille vernichtet seien;Wenn daher der Erblasser damals keine Hoifuung auf Af-'
316) Nämlich der, dass der gesetzliche Erbe, oder der bonorumposqcssor auftritt, und wer ab intestato erbt, wird die Fidei-coinmisse leisten. Bei einem Testamente aber sind mehrereFälle, in welchen Legate und Fideicommissn hinterlassenwerden können; z. B. wer des Erblassers Erbe tx iiisiim-tiona wird, wer sein Erbe ex siibstltulione wird , wernach aufgehobenem Testamente erbt, «oll dies oder jenesgeben u. s. w.
317) Nach den Codicillen.