218 Pahdect. L.. XXIX. Tit. 7. De juro codicillorum.
Meinung desProculus fiir die allein wahre erklären. Dennein Vermächtniss, das dem gegeben wurde., welcher zur Zeitder Godicille nicht mehr auf der Welt war, ist ohne Wirkung,obgleich es [zur Zeit] des Testamentes gültig war,] denn esmuss vor Allem die Person vorhanden sein, welcber es gegebenwird, hierauf kommt zur Frage, ob das Gegebene Bestandhabe? damit man nicht früber nach dem Recbte als nach derPerson zu fragen habe. Deshalb ist denn im vorliegendenFalle das , was nach des Erben Tod in Codicillen [ersl] ver-macht, oder [wieder] genominen wurde, wirkungslos, weil derErbe, an welchen [der Erblasser] die Hede richtet, nicht mehrauf der Welt ist, und so wird dieses [Vermächtnis!-] Nehmenund lieben nichtig gemacht werden. Dies ist bei dem Erben so,welcher zum Alleinerben eingesetzt wurde und eiuen Substitu-ten also erhielt, dass vom eingesetzten Erben ans di'e Codiciüebestätigt wurden 3l1 ). §. 2. Waren aber zwei zu Erben ein-gesetzt, und diesen Substituten gegeben worden' 11 ), und einervon ihnen starb, so sind die Vermächtnisse gültig 31 *). Al-lein nun wird der [überlebende] Miterbe zur Sprache kommen,ob dieser nämlich das ganze Vermächtnis» zu leisten habe,wenn z. B. 80 vermacht wurde, Jeder, der mein Erbe sein■wird , (soll dies Vermächtnis! leisten] — oder nicht, weil jaein Nacherbe da ist, der einen Theil begründet, ob er gleichgelbst nichts (kein Vermächtnis!) schuldig ist ? Eben darumkann es sich auch bei ausdrücklicher Benennung der Erbenhandeln, und ich glaube, der Miterbe hat um so mehr dasGanze allein zu entrichten, weil ihm eine Person beigefügtwurde, die schon damals, als die Beifügung geschah ä 15 ),nicht mehr auf der Welt war.
15. AFB1GAN. lib. II. Qunest. — War es aber derWille des Erblassers, dass die Vermächtnisse von der gesamm-ten Erbschaft aufgebracht würden, so inuss man sagen , deneingesetzten Erben komme die Einrede der Arglist {doli ex-
tet wurden, bereits iodt war. Und dies ans dem GrmnJn,weil man die Gültigkeit dieses Vermächtnisses nach der Zeitbeurlheilen muss, wo das Testament gemacht wurde, undzu dieser Zeit lebte ja der Insliliitus noch.
312) Es hatte der Erblasser ln,os eleu eingesetzten nunmehr ver-storbenen Erben , nicht aber den Substituten, zur Vermächt-iiissleislimg verpflichtet.
313) Es sollten aber blos beide Instituten, nicht auch die Sub-stituten Vermächtnisse leisten.
314) Po thi er: „denn einer von denen, welche die Vermächt-nisse zu leisten hatten, wurde Erbe."
31. r )) D. i. zur Zeit der Codicilleerrichtung , wodurch der Erbeeinen Miterben erhielt, der auch die Vermächtnisse mit leiste»sollte.