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3 (1831)
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220
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220 Pandeci. L. XXIX. Tit. 7. Da jure codiciflorum.

terkinder hatte, so werden die Codicille nicht vernichtet, undder Sohn, an welchen die Codicille gerichtet wurden, nichtaber auch das Afterkind angehallen werden, dag [in Codicillen]llinterlassene zur Hälfte zu leisten. Wenn aber Jemand Co-dicille machte und mit Hinterlassung von zwei Söhnen, jedochin der Meinung, als wäre einer von diesen schon gestorben,mit Tod abging, so kann mau auf ähnliche Weise annehmen,dass der Sohn, an welchen die Codicille gerichtet waren, allesauf dieselbe Weise leisten müsse 3 ' 8 ) , als wenn er alleinigerErbe seines Vaters wäre. Er hat vielmehr 3I! ») nur einenTheil zu entrichten. Von dem jedoch, was getheilt 3 2 °) nichtgeleistet werden kann, findet gar keine Leistung Statt, weiljener (der Erblasser) dieses [zu Leistende] seinem Sohn nichtwürde entrissen haben, wenn er ihn nicht für seinen alleini-gen Nachfolger gehalten halte.

20. PAUL. Jib. V. ad leg. JuJ.ct Pap. WennJemand laut vor Zeugen (palamj znm Erben ernannt wordenWar, die Vermächtnisse aber in einem schriftlichen Aufsatzehestimmt wurden, so erkennt man diesen Aufsatz, wie julia-iius sagt, für kein Testament, weil kein Erbe darin ernanntist. Man inusg ihn daher lieber für Codicille als für ein Testa-ment halten. Die« ist, wie ich glaube, auch die richtigereAnsicht.

3f8) D. I. nach strengem Rechte.

319) D. i. e.ic aequitate. Merillus (Var. ex Cujac. in. 14.)meint, hier antworte Ma reell us er»l auf seine Vorlage. S.auch S mallen b. a. a. O.

320) Wie z. B. Prädialservituten.