Pandect. L. XXIX. Tit. 2. De adquir. vcl omitt. hcred. 161
und so kann sich der eines Anderen wegen von einer Erbschaft•wieder losmachen, der für seine Person dies nicht halte thiinkönnen. Sagen jedoch die Gläubiger, sie wären mit seinem(des Miterben) Theil zufrieden, so müssen sich diese (Gläubi-ger), weil [der Miterbe] nicht gänzlich befreit werden kann,wenn ihm nicht die Wahl zusteht, auch des Anderen Theilesenthalten, so dass die Klagen aus dem nicht angetretenen Theildem [Miterben] , wenn er belangt wird, nachgelassen werden.5ö. ULP. üb. LVH. ad Ed. — Wenn der, welchersich in eine Erbschaft einmischte, starb, darauf der Andere(Miterbe) nicht Erbe bleibt, so muss mau dem Erben des [Ver-storbenen] dasselbe Verhältnis«, in dem jener gelbst sich befand,einräumen. Dies sagt auch Marcelins.
57. GAJ. lib. XXIII. ad Ed. prov. — Den Zwangg-erben und zwar nicht blos den unmündigen, sondern auch denmündigen, gibt der Procousul die Erlaubnis«, sich der Erbschaftzu enthalten '*'), sodass, obgleich sie den Erbschaftggläubigernnach dem bürgerlichen Rechte haften, doch keine Klage gegensie ertheilt wird, wenn sie die Erbschaft fahren lassen wollen.Aber den Unmündigen gibt er auch dann noch, wenn sie schonsich in die Erbschaft eingemischt haben, diese Erlaubnis«, sichdavon wieder loszumachen, allein den Mündigen nur in demFalle, wenn sie sich noch nicht eingemischt haben. §. 1. Je-doch kommt er auch den Mündigen, die noch nicht fünfund-zwanzig Jahre alt sind, nach dem. allgemeinen Edict, welche«von den noch unter dem fünfundzwanzigsten Jahre Stehendenhandelt, zu Hülfe, wenn sie unbesonnener Weise eine scha-denbriugende Erbschaft ihres Gewalthabers erstrebten, da er sieja auch, wenn sie die »chadenbringende Erbschaft eine« Frem-den antraten, nach diesem Theile x42 ) des Edict«, wieder inden vorigen Zustand einsetzt. §. 2. Sclaven aber, die alsZwanggerben eingesetzt sind, mögen sie mündig oder unmündigSein, wird dies nicht gestattet,
58. PAUL. üb. II. JRegttL — Ein auf einen Theil zumErben eingesetzter Sclav wird, wenn auch «ein Miterbe dieErbschaft noch nicht autrat, frei und notwendiger Erbe, weil
und er hat entweder die ganze Erbschaft zu agnosciren, oderzu repudiren. Vergl. Fr. Gl. h. t. und A veran. Inlerjn: jur.I. 9- 49. ]». 45.
14t) Absiinero übersetzte ich nicht immer mit ein und demsel-ben Worte, sondern ich gebrauchte bald: sich, losmachen,nicht Erbe bleiben, sich enthalten, wie es in den Zusammen-hang besser passte. Wir haben bis jetzt für dieses KomischeInstitut kein technisches Wort, und es muss daher dem Ueber-setzer eine Abwechslung erlaubt sein.
142) Der von den Minderjährigen handelt.
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