160 Pandect. L. XXIX. TU. 2. De adquir. vel ornttt, hered.
Latte, in dessen Gewalt er stand, so rescribirte der höchstse-lige Pius, er lasse hier seine Gnade eintreten, dass, wenn derHaussohn autrat, es ebenso gehalten werde, als wenn ein Haus-vater angetreten hätte, und erlaubte ihm, auch die Erbschafts-sclaven freizulassen. §. 1. Wer als Alleinerbe zu einem Theilunbedingt, zu einem Theil aber bedingt eingesetzt wurde, wird,wenn er auch während der noch schwebenden Bedingung dieErbschaft antrat, doch Erbe des gesammten Vermögens sein,weil er auf jeden Fall alleiniger Erbe werden wird; er miisstedenn hinsichtlich des Theils, worauf er bedingt eingesetzt wurde,einen Substituten haben.
53. GAJ. lib. XIV. ad leg. JuJ. et Pap. — Wer aufbeide Erbschaftstheile, auf den einen unbedingt, auf den andernbedingt zum Erben eingesetzt wurde, und nach der unbedingtenEinsetzung antrat und starb, und nachher die Bedingung inErfüllung ging, auf dessen Erben ,37 ) kommt auch dieser Theil.§. 1. Wer einmal als Erbe auf irgend einen Theil auftrat, derempfängt die Theile der Ausfallenden auch ohne dass er eswill, das ist, es wachsen ibm stillschweigend auch ohne seineErklärung hierüber die Theile der Ausfallenden zu.
54. FLORENT. lib. VIII. Instit. — Zu welcher Zeit 13 8 )auch der Erbe die Erbschaft antritt, so wird er doch angese-hen, als wäre er dem Verstorbenen schon gleich bei dessenTod nachgefolgt.
55. MARCIAN. lib. II. RcguL — Wenn ein Zwangs-erbe sich der -väterlichen Erbschaft enthält, so wird dem Mit-erben, mag dieser ein Eigenerbe oder ein Fremder sein [odernicht], die Wohl 13 ") gelassen, entweder die ganze Erbschaftanzunehmen, oder von der ganzen Erbschaft zurückzutreten * * °);
137) Schulting gibt diese Erklärung in seinen Noten zn denI'audecten: jus cnim aderescendi mausti in casu, quo aper-tis iabulis hereditas jam adila erat. Vergl. auch dessen No-ten zu Ulp. Fragin. Tit. 26. J. 5. n. 19. p. 607.
138) Quandoque ist hier soviel als quandocunqti<:. S mallen!),a. a. O.
139) Schon Accursius erklärt conditio in nnserm Fragin.mit electio; auch Vivianus sagt: conditio sive clectio datur.
140) Ein suus hcres wird unmittelbar durch den Tod seinesVaters Erbe, sein Miterbe versäumt also nichts, wenn er an-tritt. Der Miterbe eines exlrancus uiuss aber erst warten,ob dieser die Erbschaft antritt, oder nicht. Wird der eactrn-neus Erbe, so geluhrdet er für dessen Theil nichts, schlägter die Erbschaft aus* so kann der Miteibe dies gleichfallsihiin. Hat er aber vorher angetreten, so aderescirt ihm derTheil der Ausfallenden. — Abstinirt aber der suus, so ge-schieht etwas, das sein Miterbe durch Vorsicht nicht hat ver-meiden können, es muss also die Sache so behandelt werden,als wäre dem Miterben inm erst die Erbschalt angefallen,