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3 (1831)
Entstehung
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162
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162 Pandect. L. XXIX. Tit. 2. De adqufr. vel omitt. hered.

er die Freiheit nicht vom Miterben, sondern von ihm selbsterhält; es müsstc denn die Einsetzung so geschehen sein: Wenndieser oder jeuer (ejuis) mein Erbe sein wird , so soll Stichusfrei und Erbe sein.

59. NERAT. IIb. IL Memor. — Der, welcher Erbedes Vaters wurde, kann, wenn er auch dessen unmündigemSohne substituirt wurde, die Erbschaft desselbeu [Mündels] nichtumgehen. Dies muss mau aber auch dann so nehmen, wenner (der Erbe) noch bei Lebzeiten des Mündels starb, und dar-auf erst der Unmündige mit Tod abging. Denn der, welcherErbe [des Substituten] wurde, wird auch nolhwendig Erbedes Mündels sein.* Wenn ihm, nämlich [dem Substituten] selbst,ohne seinen Willen [die angetretene väterliche Erbschaft zurAnnahme der des Müudels] verpachtet, so muss man die An-sicht fest halten, diese [Erbschaft des Mündels] stehe im Zu-sammenhang mit der väterlichen Erbschaft, und sie werdenach dem Anwachsrecht jedem, der Erbe des Vaters wird,erworben.

60. JAVOL. üb. I. ex paster, Liuheon. — Ein Vatersetzte seinen emancipirten Sohn zum Alleinerben ein, und be-fahl, dass, wenn dieser nicht Erbe würde, sein Sclav frei undErbe s,ein solle; der Sohn suchte nun, gleich als wäre seinVater blödsinnig gewesen , um den Nachlassbesitz als gesetz-licher Erbe nach, und erhielt so den Besitz der Erbschaft.Labeo sagt, wenn es bewiesen wurde, dass der Vater beigesundem Verstand sein Testament gemacht hat, so wäre derSohn testamentarischer Erbe. Dies halte ich für falsch; dennda der emancipirte Sohn die im Testament ihm gegebene Erb-schaft nicht haben wollte, so ging sie sogleich an seinen Nach-erben über, und es kann auch der nicht als Erbe sich benom-men zu haben angesehen werden, welcher, um die [testamenta-rische] Erbfolge zu umgehen, nach einem andern Theü desEdicts um den Nachlassbesitz nachsucht. Paulus und Pro-c u lug versagen der Meinung des Labeo ihren Beifall, undstimmen l * ») dem Javolenua bei.

61. MACER. üb. L de off. Praes. — Wenn ein Min-derjähriger, nachdem er schon als Miterbe aufgetreten war,wieder in seinen vorigen Zustand eingesetzt Wurde; so sollnach einer Verordnung des höchstseligen Severus sein Mit-erbe zwar nicht zur lastbringenden Uebernehinung dieses Thei-les gezwungen 14 *), allein den Gläubigern der Nachlassbesitzertheilt werden.

selbe

143) Wegen der verschiedenen Lesarten dieser Stelle verweis 8ich auf die von Smallcnbiirg h. I, angeführten SchrittenBd. 5. S. 143.

144) Vergl. die Note zu Fr. 56. h. t.