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3 (1831)
Entstehung
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159
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Pandkot. L. XXIX. '11t. 2. Da adquir. vcl ornHi. hered. 159

sitz nichts desto weniger erworben. Wurde aber [der Auf-tragsertheiler] vor der verlangten Nachsuchung [um den Nach-lassbesitz] wahnsinnig, so wird man annehmen müssen, dassihm der Nachlassbesitz nicht sogleich erworben sei. Es mussdeshalb die Bitte um den Nachlassbesitz durch [nochmalige]Genehmigung bestärkt werden.

49. AFßlCAN. lib. IV. Quaest. — Ein Mündel kann,wie er sagt, auch durch eine Erbschaftsantretung unter Ermäch-tigung eines solchen Vormundes, der die Vormundschaft nichtführt, verbindlich gemacht werden 135 ).

50. MODESTIN, lib. sing. de Heurem. — Wenn derVormund dem Sclaven des Mündels die Erbschaft anzutretendurch einen Brief befahl, so wird wohl, wenn nach der Aus*fertigung * J 6 ) des Briefes, ehe jedoch demselben gemäss der Sclavantrat, der Vormund Htarh, Niemand benannten, dass nachherder Mündel dadurch der Erbschaft verbindlich sei.

51. AFßlCAN. lib. IV. Quaest. — Der, welcher inzwei Testamenten zum Erben desselben Erblassers ernanntwird, soll, wenn er zweifelt, obwohl das letztere nicht ver-fälscht ist, aus keinem derselben die Erbschaft antreten können.§. 1. Ein zum Erben ernannter Haussohn benachrichtigte seinenVater, es scheine ihm die Erbschaft nicht überschuldet; derVater schrieb ihm zurück, er habe erfahreu, sie wäre durchausnicht annehmbar, deshalb müsse er aorgfdllig untersuchen, undnur dann antreten, wenn er erfahren, dass sie annehmbar ist.Nach erhaltenem väterlichen Brief trat der Sohn die Erbschaftan. Nim entstand der Zweifel, ob er rechtlich angetretenlabe? Beifallswerlher möchte man annehmen, dass der Vaterso lauge sich nicht verbindlich gemacht habe, als er sich nichtTon der Zahlungsfähigkeit dieser Erbschaft überzeugt hat.§. 2. Wenn aber auch Jemand so sagte: ich will die Erbschaft,wenn sie nicht überschuldet ist, antreten, so ist die Antretungnichtig.

52. MARCIAN. lib. IV. Instit. — Wenn ein Sohn warzum Erben eingesetzt worden, und einen wahnsinnigen Vater

135) Dagegen erklärt Fr. 4. D. de ttuct. et conti tut. 26.8. einen un-ter Autorität eines tutor honorarius geschehenen Kauf für un-gültig. Cujac. sucht diesen Widerspruch dadurch zu heben,dass er einen Unterschied zwischen der Erbschaftsantretung'und einem Verkauf setzt, der .darin bestehe, dass die Antre-tung mehr auf dem mihnus, als auf einem factum, oder eineradminisiraiio beruhe, und deswegen dieser airimus leicht vonjedem Tutor ergänzt werden könne. Wohingegen hei einemVerkaufe, der mehr ('actisch sei, die Autorität von dem Tu-tor gefordert werde, welcher die Geschäfte führt.

136) Post scriptum cpialolnm (epistulam), Andere post subscriji-tam epixlo/am.