158 Pandect. L. XXIX. Tit. 2. De adquir. vcl omitt. fiered.
des Vormundes kaufte, beistehen müssen; und es kommt nichtsdarauf an, oh der Mündel zahlungsfähig ist, oder nicht.
45. Idem Hb. I. ad Urs. Feroc. — Eine Erbschafts-antretung gehört nicht zur Dienstleistung der Sclaven. §. 1.Wenn deswegen der Mitgiftssclav antrat, so wird die Fraudurch die Klage aus der Mitgift {actio ex dote) diese Erb-schaft wieder an sich bringen xi ?) können; obgleich aller Er-werb durch die Dienstleistungen der Mitgiftssclaven dein Mannegehört. §. 2. Und wird eine Gesellschaft für einen Erwerbund Vortheil eingegangen, so soll [jeder] Theilnehmer daranalles, was er aus «einen Dienstleistungen erwarb, eintragen,eine Erbschaft aber erwirbt jeder davon sich ausschliesslich.§. 3. Ueberdies wird auch ein niessbrä'uchlicher Sclav auf denBefehl dessen, dein er zum Niessbrauch gegeben wurde, keineErbschaft antreten können. §. 4. Was von Manchen zur Ant-wort ertheilt wird, [nämlich] dass ein freier Mensch, der mirin gutem Glauben [als Sclav] diente, nnd meinetwegen zumErben eingesetzt werden wird, auf meinen Befehl eine Erb-schaft antreten könne, hat allerdings sein Wahres, [jedoch so,]dass mau dieses Erwerben nicht als durch seine Dienstleistungbewirkt, sondern als Folge meines Eigenthums an ihm (eatrc mea) ansehen mag, ebenso, wie er mir auch aus meinereigenen Sache erwirbt, wenn er für mich stipulirt, oder durchUeberg-abe etwas empfängt.
46. AFMCAN. Hb. I. Quaest. — Wenn ein Testamentfür verfälscht ausgegeben wurde, so soll der Erbe, wenn erselbst angeklagt wird, [doch] rechtlich die Erbschaft antretenkönnen, weil er wissen muss, es nicht verfälscht zu haben;wird aber ein Anderer ausser der Mitwissenschaft des Erben[dieser Handlung] beschuldigt, so kann er (der Erbe) nicht an-treten, als einer, der noch zweifelt, ob ein wahres Testamentvorhanden ist Ii<l ).
47. IniM üb. IV. Quaest. — Jemand, der seinen zumErben eingesetzten Sclaven antreten hiess, verfiel vor der An-tastung [der Erbschaft] in Wahnsinn. [Hier] verneiute er(der Jurist), dass der Sclav mit Recht antreten werde, weileine Erbschaft nur nach dem Willen des Herrn kann erwor-ben werden, ein Wahnsinniger aber keinen Willen hat.
48. PAUL. lib. I. Manual. — Wenn Einer JemandemJen Auftrag gab, er möge doch, wenn es ihm gedünke, umden Nachlassbesitz nachsuchen, und nachdem [der Beauftragte]ihm wiHfahrete, in Wahnsinn verfiel, so ist ihm der JYachlassbe-
133) Die Florent. liest: reewperahit.
134) Vergl. Cujac. Tract, ad Afric.Belehrendes anzutreffen.
ad Ä. ?,, wo sehr viel