Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
157
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Pandkct. L. XXIX. Tit. 2. De adqulr. vel omitt. Jiercd. 157

möchte« Was er jedoch vom Bruder schrieb, glaube ich, mnssso verstanden werden, wenn es nicht der Bruder des Unmün-digen, sondern der des Erblasgers war. Substituirte übrigensein Vater einen Sohn seinem andern unmündigen Sohne, sowird dieser (Substitute) obne Zweifel Zwaugserbe seines Va-ters werden. §. 1. Wenn ein Sohn nach dem Tode seinesVaters in demselben Gesellschaflsverband verblieb, in den er[schon] bei Lebzeiten seines Vaters eintrat, so nimmt Julia-n u s ricbtig einen Unterschied darin an, ob der Solm ein schonunter dem Vater begonnenes Geschäft vollendet, oder ein neuesanfängt. , Wenn er nämlich etwas Neues für die Gesellschaftanfing, so hat er sich dadurch nickt in die väterliche Erbschaftgemischt * 3 °). §. 2. Gab ein Sohn einen väterlichen Sclavenfrei, so wird er dadurch sich in die väterliche Erbschaft ein-gemischt zu haben angesehen werden, §. 3. Es handelte sichvon einem Sohn, der mit seinem caslrensischen Sondergut sei-nem Vater Sclaven abkaufte, und von diesem Vater, der ihnzw seinem Erben ernannte, ersucht wurde, die Sclaven freizu-lassen. Nim entstand die Frage, ob dieser Sohn sich in dieväterliche Erbschaft eingemischt zu haben gelte, wenn er sichvon der väterlichen Erbschaft lossagte, die Sclaven [aber] frei-liess. Wir erklärten uns dahin, dass dieser [Sohn] dadurch,als habe er sich gewissermaassen in die Erbschaft eingemischt,keinen Schaden erfahren dürfe, wenn er nicht sichtbar als Erbedie Freilassung' vornahm.

43. JULIAN, lib. XXX. Dig. — Ein Erbe kann durcheinen Erbschaftssclaveu einen Theil von derselben 131 ) Erb-schaft, oder etwas, das zu derselben [Erbschaft] gehört, nichterwerben.

44. Idem Üb. XLVH. lüg. — So oft ein MündelErbe seines Vaters wurde, und nicht Erbe blieb V32 ), so nuissalles, was der Mündel im guten Glauben that, bei Wirkungerhalten werden , wenn auch gleich, das väterliche Vermögenin die Hände der Gläubiger kommt. Man wird deshalb dein,Welcher ein Grundstück von diesem Mündel unter Ermächtigung

130) Hat er hingegen ein noch bei Lebzeiten des Vaters be-gonnenes Geschäft erst nach dessen Tod vollendet, so hat ersich dadurch in die Erbschaft eingemischt. Denn alles, wasbei "Lebzeiten des Vaters begonnen wird, gehört zu der Erb-

* schalt desselben; weil es dem Vater durch den Sohn jurepoteslalis erworben ist. S. Pothier a. a. O.

131) D. i. von der Erbschaft, wozu auch dieser Erbschaftssclavgehört.

132) Nämlich durch seinen Tutor, der sagte: ahsilneopupillum;eine in integrum restitutio bedarf er nicht als pupillus, wohlaber als pubes.