Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
156
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156 Pandect. L. XXIX. Tlt 2. De adquir. vel omitt. Itered..

Marcellug aber mach! den feinen Unterschied, dass es vieldarauf ankomme, ob der Erbe als Alleinerbe, oder als Miterbewar eingesetzt worden. Hatte et einen Miterben erhalten, soLabe er ohne Furcht, mit Zurückweisung der väterlichen Erb-schaft, die des Unmündigen annehmen können lao ).

41. JULIAN, lib. XXVI. Big. — Ein Sohn, der sichvon der väterlichen Erbschaft lossagte, wird, wenn er sich indie seines enterbten Bruders einmischte, oder sich als Erbebenahm, in Folge der Substitution diese Erbschaft erwerben * 2 7 ).

42. ULP. lib. IV. Disp. — Julia uu s schrieb im. Bechsundzwanzigsten Buche der Digesten, wenn sich ein Mün-del von der väterlichen Erbschaft lossagte, diesen sodann Jemandbeerbte, so wäre dieser (Erbe des Mündels) nicht schuldig,sich mit den Gläubigern des Vaters in einen Rechtsstreit ein-zulassen, er müsste deuu dein Mündel substituirt worden sein.Er (JiiHanns) neigt sich nämlich hierin zu der Meinunghin, dass sich der Substitute auch den Lasten der väterlichenErbschaft (Erbschaft des Miindelvaters) unterziehen müsse.Diese Ansicht wurde mit Recht vom Marcellus gerügt; dennsie streitet wider den Vorlheil des Mündels, der, wenigstensfür seine Person, eiuen Nachfolger würde haben können. Dennans Furcht vor den Lasten aus der Erbschaft des [Mündel-]Vaters möchte doch [der Substitute] auch die Erbschaft desMündels etwas bedenklicher antreten. Ausserdem ' a B ) [, sagter,] ;wird auch der Bruder als solcher, wenn er die testamen-tarische Nachfolge ausschlug, als geset/.ücher Erbe die Krbsrhaf'tfdes Unmündigen] und zwar ungestraft besitzen 1Z ' J ). Dennder scheint das Edict nicht betriiglich haben umgehen wollen,welcher auf seiner Hut ist, dass die Erbschaft f, die er antritt,]nicht in die Lasten der des Miindelvaters verwickelt werden

gesetzt. Siehe besonders Pothier zu diesem FragmenteCT. H. p. 701. N. 81. N. 6.) -12ö) Es wird ja nämlich durch Mo Anlretnng des andern Erbendas Testament aufrecht gehalten; deshalb kann der Sbhsli-tuie, <ler die Erbschaft des Testators nicht annahm, ohne Ge-fährde der Gläubiger die des üiimüdigen antreten, denn die-sen ist der Erbe, welcher antrat, verbindlich.

127) Weil durch das Dasein eines sunt; heres. wenn diesergleich ansfinirt, das Testament und die Pupillarsubstitutioncönfinnirl ist.

128) D. i. wenn nach der Meinung Julian«* man annähme,dass der Substitute durch seine Antredmg aus der Pupillar-Btlbstitlltion beide Erbschaften, die des Erblassers und diedes Mündels, nicht trennen könne. S. Ant. Faber (/>cerror, pragm. J)cc. 32. crr. 1.) und Pothier a. a. 0.

129) Faber sunplirt: jedoch nicht für die väterlichen Schuldenhaften, was Unsinn wäre; womit Schulung nicht über-einstimmt.