Pandkct. L. XXIX. TU. 2. De adqufr. vcl omitt. kcrcd. 155
auch ihr Sohn oder Sclav, als Miterben, antreten sollen, noth-wendig.
37. Ibem lib. V. ad Sabin. — Ein Erbe tritt in allesRecbt des Verstorbenen ein und wird nicht blos Herr der ein-zelnen Vermö'gensgegenstände desselben. Denn es gehen jaauch die obligatorischen Verhältnisse auf den Erben über.
38. ULP. lib. XLHI. ad Ed. — Wenn zwei Zwangs-erben vorhanden sind, und der eine davon sich von der Erb-schaft lossagte, der andere nachher, als der Vorige sich los-sagte, sich in die Erbschaft einmischte, so inuss man sagen,dass dieser es nicht ablehnen könne *' 9 ), den gesammten Erb-schaftslasten sich zu unterziehen. Denn wer es wusste, oderwissen konnte, dass, im Falle der andere sich lossagte, dieseLasten auf ihn fallen werden, scheint unter dieser Bedingunganzutreten.
39. 1dkm lib. XLVI. ad Ed. — So lange eine Krb-schaft aus einem Testamente kann angetreten werden, fällt sienicht den gesetzlichen Erben an 12 °).
40. Idem lib. IV. pisp. — Es entstand die Frage 12 '),ob Jemand 122 ), wenn er auch nichts von der väterlichen Erb-Bchaft anrührt, jedoch [auf andere Weise] etwas dem väterli-chen Willen gemäss besitzt oder vornimmt ' 2 J ), dadurch ver-bunden ist, sich au£ die Gläubiger einzulassen; z. B. er isteinem Unmündigen substiluirt worden. Was diesen Fall an-langt, so schrieb Julianus im sechsundzwanzigsten Buche derDigesten, dass dieser unter das Edict falle 124 ), wenn er sichin die Erbschaft des Unmündigen einmischt. Denn wer sichder väterlichen Willensbestiinmnng entgegensetzte, darf ausderselben Erbschaft ,2S ) auch nicht das Geringste erhalten.
119) Faber d!e error, pragm. 7). 50. Err. 8. N. 8.
120) Es wird auch nicht einmal die hon- jposs. dem Intestaterbengegeben.
121) Hier und in den folgenden Fragmenten erblickt Faberüberall Tribonianismen. {de error, pragm. Dac. 32. Err. 3.)
122) Es handelt sich nach Cujac. und Pothier in unseremFalle von einem heres extraueus, der des Erblassers unmün-digem, enterbtem Sohne war substituirt worden. Die Erbschaftdes Erblassers heisst hier die väterliche, in Beziehung aufdie des Unmündigen, dessen Erblasser der Vater ist.
123) Cujac. will statt faciat lesen: capiat. Pothier nimmtdiese Lesart in den Text auf.
124) Cujac. bezieht das: incldcre eum in Edictum, auf dasEdict: si quis omissa causa iculamculi. D. Gothofr. weisthier auf Cujac. Observ. XVIII. 8. hin.
125) Fulgosius, Cujacius und Pothier erklären: ex.cadevi heredhate durch ex eodem testamenio. Beide Wortewerden oft das eine für das andere in dcrselbeu Bedeutung