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3 (1831)
Entstehung
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154
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154 Pakdkct. t. XXIX. Til. 2. De adquir. vcl. omitt. hcred.

wenn Jemand!, der unbedingt eingesetzt war, sich für bedingteingesetzt und die Bedingnng, die er anf den Zufall gestelltglaubte 1I4 ), für erfüllt Lallen'wird. Denn es war ihm inkeiner Rücksicht sein falches Meinen hinderlich.

35. Idkm. üb. IX. aä Sabin. — Wenn Jemand, derauf einen Theil zum Erben eingesetzt, und bald darauf dem[Milerbeu] Titius substituirt wurde, noch ehe ibm aus demGrund der Substitution die Erbschaft anfallt, »ich als Erbebenahm, so wird er dadurch auch aus dem Grund der Substi-tution Erbe werden lls ), weil ihm auch, ohne da»s er eswill, [dieser] Theil zuwächst. Dasselbe sage ich auch dann,wenn ein Haussohn, oder ein Sclav auf Befehl seines Herrn,oder Vaters die Erbschaft antrat, und nach geschehener Eman-cipation, oder Manumission aus dem Grund der Substitutionwieder antreten will. Sie ,,G ) werden nämlich Erben sein,denn es steht die Substitution in einem abhängigen Verhält-nisse gegen die Einsetzung ,l7 ). §. 1. Wenn der in Folge einerjhm auferlegten Bedingung von der Erbschaft noch ausgeschlos-sene Vater seinem Sohn [, der Miterbe ist, die Erbschaft] an-treten Lies», so wird mau sagen müssen, das» [der Vater, da-durch"] seinen 118 ) Theil nicht erworben habe. Hat er (derVater) aber dem einen von zweien Söhnen die Anlrelung- be-fohlen, so wird er dies auch dem anderen befehlen müssen.

36. POMPOiV. Jib. IH. ad Sabin. — Wenn ein Herroder Vater für »einen Theil autrat, so ist ihr Befehl, das»

er sie somit nicht antreten. Die Meinung nun, welche derErbe im vorliegenden Falle bat, bringt ihm /seine Gefahr, daer die Erbschaft ihm angefallen glaubt und nur in der Art,auf welche dies geschah, sich irrt.

114) Statt quam in eventum (sc. forlumac. Ac cur».) cinendirtPothier etwas kühn: Cujus in eventum se insiilutum pu-labat.

115) D. i. ohne neue Anfretung.

116) Der Vater und der Herr.

117) Durch die dem Sohn oder Sclaven als ex parte eingesetz-ten Erben befohlene Antretung ist dem Vater und Herrn sodie Erbschaft erworben, dass, wenu diese, der Sohn nämlichund Sclav, einem Miterbeu substituirt waren, es nicht einer neuenAntretung _ zum Erwerb der Erbschaft ex substitutione bedarf,sondern dieser Theil aderescirt dein andern so, dass nichteinmal der nachher freigelassene Sohn oder Sclav ein anderesVerhältnis» herbeiführt, wenn sie auch nachmals den Erb-scbal'tstheil, anf welchen sie ihrem Miterben substituirt wa-ren, durch wiederholte Antretung zur Zeit, wo die Substitu-tion eintritt, für sich antreten und so erwerben wollten, den«substitutio est appendix instilutionis. Siehe auch Cu jac. Ob'serv. XII. 14.

118) Weil ihm dieser vor erfüllter Bedingung nicht anfallen kann.