Pandbct. L. XXIX. TU. 2. De adqutr. vel omUt. liered. 153
32. ULP. lib. VIII. aä Sabin. — Glaubt der eingesetzteErbe, der Erblasser sei uocb am Leben, so kann er, obgleichdieser gestorben ist, doch die Erbschaft nicht antreten. §. 1.Auch wenn er weiss, dass er zum Erben eingesetzt wurde,aber unbekannt damit ist, ob dies bedingt oder unbedingt ge-schah, so wird er auch so die Erbschaft nicht antreten können,obschon er unbedingt zum Erben ernannt wurde, oder~wenndies bedingt geschah, er aber die Bedingung bereits erfüllthat x ' °). §. 2. Ist aber [der Erbe] über den Rechlszustaudseines Erblassers, [nämlich] ob dieser ein Hausvater oder einHaussohn ist, ungewiss,' so wird er die Erbschaft nicht an-treten können, wenn dieser gleich in der That in einem sol-chen Rechtszustand sich befindet, dass er testiren kann.
33. PAUL. lib. XII. ad Plaut. — Zweifelt aber [derErbe daran], ob [sein Erblasser] in feindlicher Gewalt, oderals Römischer Bürger gestorben ist, so muss man sagen, erkann antreten, weil er in beiden Fällen ''') ein Recht dazuhat, und nichts ihm die Ausübung desselben verbieten kann.
34. ULP. lib. VIII. ad Sabin. — Wenn aber auchJemand über seinen Recbtszustand, [nämlich] ob er ein Haus-sohn ist, oder nicht, zweifelt, so ward angenommen, dass erdie Erbschaft erwerben könne. Warum nun kann er antreten,wenn er seinen Rechtszustand nicht kennt, nicht aber, wenner den des Erblassers nicht weiss? Der Grund ist dieser,weil der, welcher mit dem Rechtszustand des Erblassers un-bekannt ist, über die Gültigkeit des Testamentes selbst zwei-felt; der, welcher seinen eigenen nicht kennt, über die Testa-inentsgültigkeit in Gewissheit ist. §. 1. Wenn aber der Erbe,da der doch unbedingt eingesetzt war, sich für bedingt einge-setzt hielt, und nach Erfüllung der beigefügt 112 ) geglaubtenBedingung antrat, [so fragt siclis,] ob er dadurch die Erbschafterwerben könne? Folgerecht nimmt man an, er könne antre-ten, besonders da diese irrige Meinung ihm weder schadetenoch in Gefahr setzte 113 ). Leichter wird man dies zugeben,
110) D. i. wenn er bedingt eingesetzt wurde und unbekanntmit dieser Bedingung ist, wenn er nun gleich, ohne es zuwissen, diese Bedingung erfüllte, so kann er doch nicht an-treten, weil, obschon ihm die Erbschaft angefallen ist, erdiesen Anfall doch noch nicht weiss.- S. Pothier (T,ll.p. 694. edil. Paris. 1825).
111) Wenn der Erblasser in feindlicher Gewalt starb, nach derFielion des Cornelischen Gesetzes; starb er als i\ömischerBürger, nach dem Recht der Einsetzung.
112) Injcctam F lor., Andere injunetam.
113) Die Meinung soll in Gefahr bringen, durch welche derEibe zu dein Glauben verleitet wird, die Erbschaft, welcheihm angefallen ist, sei ihm noch nicht angefallen und könne