Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
152
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152 Pandect. L. XXIX. Tit. 2. De ndquir. vcl omiti. hercd.

die [Handlung des Erben] erfolglos 108 ). So oft ihm daherseine eigene Vermutbung zu Nutzen kommen soll, so oft ver-stösst er sich gegen die Wahrheit. §. 5. Wenn aber dieFrau selbst, die sich schwanger stellt l07 ), zur Erbin einge-setzt ist, so wird sie durch ihr Antreten die Erbschaft er-werben. Im Gegentheil wird sie [die ErbschaftJ nicht er-werben , wenn sie sich für schwanger halt, da sie es dochnicht ist. §. 6. Dass ein Eigenerbe, obgleich er die Frau[des Erblassers], die nicht schwanger ist, für schwanger halt,in die ganze Verlassenschaft eintrete, ist gewiss. Wie nun,Wenn diese Frau ein [einziges] Kind in ihrem Schoosse trug,wird [der Eigenerbe einstweilen nur] die Hälfte als Erbe er-halten l0s ), gleichviel es mag das Afterkind als Testaments-oder gesetzlicher Erbe auftreten? Dass Sextus Pomponiusdieser Meinung gewesen, erzühlt Tertullianus im viertenBuche seiner Ouästionon; dieser habe nämlich geglaubt, dass,der Eigenerbe so wie er, wenn keine Leibesfrucht vorhandenist, Erbe des ganzen Vermögens ist, ebenso auf die Hälfteund nicht auf ein Viertheil, wie Julianus glaubt, Erbe, undzwar ohne sein Wissen sein werde, wenn nur ein einzigerEmbryo im Schoosse der Mutter sich befindet, und nach denGesetzen der menschlichen Natur kein zweiter sich mehr darinbilden kann [, was nach einer gewissen Zeit vom Empfängnissean »ich ergeben wird]. §. 7. Wie aber verhält es sich mitdiesem Wissen oder Meinen, wenu ein Haussohn oder Sclavzum Erben eingesetzt wurde , wird ihr eigenes oder das ihresVaters oder Herrn in Betracht gezogen ? Stelle dir vor, derhabe die Frau für schwanger gehalten, der Sohn habe dieWahrheit gewusst, und trete somit die Erbschaft an, erwirbter diese? Ich glaube, er erwirbt sie; im umgekehrten Verhält-nisse erwirbt er sie aber nicht. §. 8. Wenn ich gewiss weiss,dass das Testament nicht verfälscht, oder unrichtig, oder um-gestossen ist, so kann ich, obgleich Andores lo9 ) darüber ge-sprochen wird, dennoch antreten.

31. PAUL. üb. II. ad Salin. —• Ist Jemand zugleichmit einem Afterkinde zum Erben eingesetzt worden, so wach-sen ihm die übrigen Theile, welche dem Afterkindo gegebenwaren, zu, wenn es gewiss ist, dass die Frau nicht schwangerist, wenn er (der Erbe) auch keine Keuntniss davon hat.

J06) Weil ja die Frau in der Thot schwanger, und ihm, demErben, deswegen die Erbschaft noch nicht angefallen war.S. Pothier. ,

107) Eben weil sie fingirt, weiss sie es gewiss, tlass sienicht schwanger ist, und kann deswegen antreten.

iOS) Wenn es geboren wird. S. Pothier a. a. O.

lÖy) D. i. es für verfälscht etc. atisgeschrien wird.