Pandect. L. XXIX. TU. 2. De adquir. vcl omitt. fiereä. 151
storben — deshalb, weil er in Staatsgeschäflen abwesend war,zn Hülfe kommen. §. 1. Die Kegel, der nächste Erbe nachdein noch nicht geborenen Sohn kann, während die Frau[wirklich] schwanger ist, oder für schwanger gehalten wird,die Erbschaft nicht antreten; weiss er aber, das» sie nichtschwanger ist, so kann er es fhun , musst du so verstehen,dass unter dem Nächsten der begriffen ist, welcher [diese Ei-genschaft] nach dem Embryo, der als Eigenerbe wird geborenwerden, behauptet. Diese [Gesetzes-]Worte beziehen sich abernicht Mos auf Testaments -, sondern auch auf gesetzlicheErben lu *). Dasselbe musst du auch bei dem Embryo ver-stehen , der als agnalischcr Erbe [ legitimus , ] oder als vater-gleicher Blutsverwandter (consanguineus) zur Welt kommenwird; weil der, welcher zur Todeszeit des Erblassers nochim Mutterleibe ist, in Bezug auf die ihm Nachstehenden, um■ie hinzuhalten, und um sich Belbst eine Stelle zu gewinnen,wenn er wird zur Welt kommen , für bereits geboren ange-sehen wird. Dieselbe Regel beobachtet auch der Prätor beiden im Edict bestimmten JVachfassbesitz ,os ). Endlich setz!der Prätor die Leibesfrucht in den Besitzstand. §. 2. Magich nun die Frau, die den künftigen Eigenerben gebaren wird,
für gchwauger halten, oder mag sie wirklich schwanger sein,
so kann ich die Erbschaft nicht antreten, weil das Testamentso beschaffen ist, dass es kann umgestossen werden; es iniisstedenn der Embryo darin eingesetzt oder enterbt worden sein.§. 2. Die Worte: wenn man sie für schwanger hält,muss man so verstehen: wenu sich die Frau fvir schwangerausgibt. Wie nun, wenn sie dies nicht selbst sagt, sondern[vielmehr} es lenguet, Andere aber behaupten, dass sie schwan-ger ist? Hier kann noch immer die Erbschaft angetreten wer-den. [Stelle dir vor, die Hebammen sagen es.] Wie wenner [der Erbe] selbst ohne fremde Einwirkung dieser Meinungist? Hat er hierzu einen rechtlichen Grund, so kann er nichtantreten ; beruht diese Meinung aber auf dem Dafürhalten vieler[Anderer], so kann er antreten. §. 4. Wie nun aber dann,wenu sie wirklich schwanger war , und der Erbe, indem ersie für nicht schwanger hielt, die Erbschaft antrat, und dieFrau bald darauf einen Abgang hatte? Ohne ollen Zweifel ist
104) Denn so lange noch ein Posthumus als suus heres geborenwerden kann, fällt (He Erbschaft des ab inlesiato Gestorbenennicht dem Proxirans Agnatus an. Pol hier a. a. O. ■
105) Es steht nämlich auch nach prätorischein Rechte die J>1*. ediel, den Proximis Agnatis so lange nicht zu, als BOchf'Msiius geboren werden kann, und so lange noch ein Proxi-mns Agnatus erhofft wird, kommt kein Legitimus oder Con-sanguiueus daran.