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3 (1831)
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150
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150 Pandect. L. XXIX. Tit. 2. De adquir. vel omhi. hcred.

Befehl nicht dazu hin. §. 13. Freilidi wenn [der Gewalt-haber] so den Befehl gab : wen« [dir] aus dem Testamentedes Lucius Titius eine Erbschaft anfüllt, [so tritt sie an,] soLässt sich die Antretung, als auf Befehl geschehen, vert heidi-gen. §. 14. Wenn er (der Vater) noch vor geschehener An-tretung Reue über [ seinen ertheilten Befehl ] äusserte, so istdie Autretuug [von Seiten des Sohnes] ohne Erfolg. §. 15.Auf gleiche Weise ist die Erbschaft nicht erworben, weuuder Vater, bevor noch der Sohn antrat, sich adrogiren liess.

26. PAUL. lib. II. ad Sabin. — Wenn wir, ich undmein Sclav oder mein Sohn, zu Erben eingesetzt wurden, undich meinem Sohn oder Sclaven die Erbschaft antreten lieisse,so, schreibt PomponiuB, bin ich zugleich auch aus meinerEinsetzung Erbe 102 ). Dieser Ansicht geben auch Marcel-las und Julianus ihren Beifall.

27. POMPON. hb. IL ad Sabin. — Niemand kann »ich

als Erbe benehmen , so lange ich , als die Person, um deren

Vermögen es «ich handelt, «och am Leben hin. Dies sagt

28. XJLP. lib. VIII. ad Sabin. — Aristo ist der Mei-

nung, dass der Prä'tor, darum angegangen, dem Erben, dernoch überlegt, ob er die Erbschaft antreten soll oder nicht, dieBefugniss eriheilen müsse, die Rechnungen des Verstorbenenvon dem zu fordern, bei welchem sie niedergelegt wurden.

29. POMPON. lib. Hl. ad Sabin. — Ein ernannterErbe, welcher von dem zugleich initernaunten, der bereits dieErbschaft angetreten hat, abgehalten wird, das Testament, dieSchriften, die Rechnungen des Verstorbenen deswegen einzu-sehen, um daraus zu erfahren, ob er wohl die Erbschaft an-treten dürfe, benimmt sich dadurch nicht als Erbe.

30. XJLP. lib. VIII. ad Sabin. — Da Einer, der wegeneiner Gesandschaft abwesend war, seinem [von Jemandem] zumErben eingesetzten Sohn, nicht, weil dieser in einer Provinz»ich aufhielt, den Befehl, die Erbschaft anzutreten, ertheilenkonnte, so rescribirte der höchstselige Pius den Consuln *° 3 ),man müsse diesem [Vater] —. der Sohn war inzwischen ge-

102) Auf dieses Fragment Btiitzt Averanius (Inierpr. jw.c'w. L. I. C. 12. Nuin. 43. T. I. p. 73.) seine Behauptung, dassohne jede weitere Vornahme Mos durch den Willen eine Erb-schaft angetreten werde, was aber Schult ing a. a. O.widerspricht und lehrt, dass hier der väterliche Befehl hlogaditionis vim habe.

103) Hotomann schlägt consnlcntibus slatt constdibus zu losenvor, was falsch ist; auch sind hierunter keine Municipalbeamtczn verstehen, wieScipio Gentilis will, was aberSchul-ting verwirft.