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3 (1831)
Entstehung
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149
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Pandect. L. XXIX. Tit. 2. De adqiiir, vel omtit. hered. t49

wird man [dem Haussohn], wenn er zu dessen Erben er-nannt ist, die Antretnng keissen können, wie auch dann, wenndas Testament nock uneröiCnet, und es ungewiss ist, ob derSolin zum Erben ernannt wurde. §. 7. Wie aber, wenn derHausvater seinem Sokn befahl, die Erbschaft einzuziehen ( col-ligat ), scheint er hierdurch die Antretnng befohlen zu haben ?Wie, wenn er ihn kiess, um den Nachlassbesitz nackzusucken,oder eine Erbschaflssache zu verä'ussern ? oder wie, wenn erden nachgesuchten Nachlassbesitz genehmigte, und bald daraufder Sohn die Erbschaft antritt? oder wie, wenn er seinemSohn befahl, sich als Erbe zu benehmen, und dieser die Erb-schaft antrat? In diesen Füllen kann es zweifelhaft sein, obdie Auf relung' auf Befehl des Vaters geschah. Aber die An-sicht, dass aus allem diesen eine Antretnng sich ergebe, istdie richtigere. §. 8. Ein Vater schrieb seinem Sohne so: lebweiss es, mein Sohn, dass du nach deiner Klugheit ein wach-same« Auge anf die Erbschaft des Lucius Titius, die dir an-gefallen ist, haben wirst. [Trat der Sokn diese Erbschaftan], so hat er dies, wie ich glaube, auf Befehl seines Vatersgetkan. §. 9. Wie wenn der Vater [dem Sohne Folgendes]auftrug-: Igt die Antretnng vorteilhaft, so tritt au; [oder]wenn du glaubst, die Antretung sei Yortheilhaft, so tritt an?Hier geschah die Autretung auf BefeLl. §. 10. Weuu [derVater! die Antretung in Gegenwart des Titius, oder nachdem Gutdünken des Lucius Tilius befahl, so halte ick denBefehl für richtig ertkeilt. §. II. Wenn aber [der Vater sei-nem Sohne] meinend, dieser sei zum alleinigen Erben einge-setzt worden , anzutreten hiess , uud [nachher] es sich, findet,dass dieser nur zu einem Theil Erbe ist, so glaube ich nicht,dass [der Sohn, wenn er antrat,] dies dem Befehl gemäss ge-than habe; ward ihm aber die Antretnng anf einen Theil be-fohlen,' so kann er auch die ganze Erbschaft antreten. Andersist es, wenn er (dem Soku) die Antretuug in der Eigenschaftals gesetzlichem Erben befahl, und dieser aus einem Testa-mente antrat. Denn hier ist, wie ich glaube , [die Handlungdes Sohns] ohne weitere Wirkung. Befahl er ihm aber dieAntretnng in der Eigenschaft als Testamcntgerben, so wird erauch als gesetzlicher Erbe antreten köuuen , weil er dadurebdie Lage seines Vaters nicht schlechter machte 1(J| ). Ebensoist es, wenn er ihm als eingesetzten Erben anzutreten befahl,und nachher es sich zeigt, jlass er Nacherbe ist, und umge-kehrt. §. 12. Wenn er ihm aber auftrug, die Erbschaft eines Va-ters anzutreten, und es sich nachher findet, dass er auch demUnmündigen [desselben] substituirt ist, so reicht [ebenfalls] der

101) Z. B. wegen zu leistender Vermächtnisse etc.