148 Pandkci. L. XXIX. Tit. 2. De adquir. vel omiti. hered.
zwar nicht empfing, es ihm aber versprochen wurde. Dennauch durch Stipuliren .empfangt er mortis causa.
25. Idem lib. VIII. ad Sabin. — Wenn mir ein frem-der Sclav im guten Glauben dient, so wird er dadurch, dasser auf meinen Befehl die Erbschaft antritt, nichts bewirken,auch mir nichts erwerben; und auch nicht einmal dann, wennich an dem Sclaven das Gennssrecht hatte. §. 1. Der Sclavfreier Stadtbürger , oder einer Genossenschaft, oder einer De-curie, wird, wenn er zum Erben eingesetzt, sodann freigelas-sen oder veränssert wurde, die Erbschaft antreten [können].§. 2. Gehört der [eingesetzte] Sclav dem Fiscus, so soll erauf Befehl des kaiserlichen Geschäftsträgers (procuralor Cae-sar is ) , wie dies oft verfügt wurde, die Erbschaft antreten.<j. 3. Wurde freilich Jemand durch die Art seiner Bestrafung-,z. B. weil er zum Kampfe als Klopffechter, oder um mitwildeu Thieren zu streiten, oder in die Metallbergwerke ver-urtheilt ward, Sclav, so wird er, wenn er zum Erben ernannt,für nicht eingesetzt gelten. Dies rescribirte der LöchstseligePius. §. 4. Der Befehl eines Gewalthabers hat nichts Aehn-liches mit der Ermächtigung eines Vormundes, welche einembereits abgeschlossenen lou ) Geschäfte nicht mehr ertheilt wird,sondern demselben vorangehen muss, wie Cajus Cagsiusim zweiten Buche des bürgerlichen Rechtes schreibt, [der Be-fehl aber] kann auch, wie er glaubt, durch einen Boten odereinen Brief gegeben werden. §. 5. Darf nun aber dieser Auf-trag im Allgemeinen, z. B. welche Erbgchaft dir nur immeranfallen wird, [sollst du antreten,] oder muss er besonder»ertheilt werden? Besser nimmt -man , wie Cajus Gassi usschreibt, an, dass dieser Auftrag besonders geschehen müsse.§. 6. Es fragt sich, ob man über die Erbschaft eines nochLebenden namentlich einen Auftrag geben könne? Ich wenig-stens halte es nicht für thuulich einzuführen, dass über dieErbschaft eines Lebendeu ein Auftrag ertheilt werde. Wennfreilich das Gerücht ging, Lucius Titius wäre gestorben, so
100) Diese Worte perfacto negotio machten jederzeit grosseSchwierigkeiten, weil der Tutor slatim in ipso negotia seineAuctontät interponiren muss. (Fr. {). J. 5. fi. rfe auet. etcom. tut- 26. 8. Es wurden, um diesem Uebelstande abzuheilen,mancherlei Heilmittel angewandt, -wie z. B. provecto, itifectoperjiciendo neffotio. Ich folgte des bessern Verständnisseswegen einer Emendation, welche vor inierponitur (perf.neg.) non einschiebt. (Deber alles dies siehe Smallenh.ad Ant. Schult, not. ad Fand. T. V. p. 131 u. 132.) VoiiGlück erklärt diese Worte perfecta negotlo als gleichbedeu-tend mit dem siaiim in ipso negQtio, wie Gaius sact Meh-reies s. Erl. d. P. XXX. S. 458. f. b '