Panöbct. L. XXIX. Tit. 2. De adquir. vcl ovätu hcred. 147
antreten ° 7 ), ebenso wie In dem Fall, wenn eres nicht weiss, obdurch die Ausschlagung' seines Miterben, dem er subsliluirt ist,dessen Erbtheil ihm anfiel.
22. PAUL. üb. II. ad SabiH. — Wenn der, welchergesetzlicher Erbe werden soll, in der Meinung war, der Ver-storbene sei sein Sclav, und er habe so gleichsam dessen Son-dergnt erhalten, so soll dieser dadurch der Erbschaft nichtverbindlich werden. Wir werdet» daher dasselbe erklären,wie P o in p o n i u s sngt, wenn er (der Erbe) das Vermögen| Keines Erblassers] als das seines Freigelassenen in Besitzmtlim , da dieser doch ein Freigelassener 'war. Denn damitJemand durch sein Benehmen als Erbe sich mit der Erbschaftverbinde, iiiii.sk er nothwendig mit dem Grund bekannt sein,aus welchem ihm die Erbschaft anfällt, so wird z. B. dernächste Agnate, der in einem zu Hecht errichteten Testamente4Uin Erben eingesetzt war, doch nicht meinend, der Hausvatersei ohne Testament gestorben, vor der Vorlegung des Testa-ments Erbe sein , obgleich er alle Geschäfte, wie der wahreEigenthiiiner, besorgte. Dasselbe wird auch in dem FalleHechtens sein , -wenn Jemand in einem , wie es aus der Vor-legung des Testaments selbst sich ergibt, nicht rechtlich er-richteten Testamente zum Erben ernannt wurde, da er diesdoch für ein rechtlich errichtetes hielt. [Denn,] obgleich eralles, wie der Eigenthiiiner selbst, verwaltete, so wird er dochdadurch die Erbschaft nicht erwerben.
23. POMPON. Hb. 111. ml Salin. — Bei der Aus-schlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses niuss der,welcher ausschlagt, über seinen Bechtszustand in Gewiss-heit sein.
24. ULP. Üb. VII. ad Salin. — Es kam zur Frage,ob wohl der als Erbe sich zu benehmen scheine, der sich da-für, dass er die Erbschaft nicht antrat, bezahlen liess? Es be-hauptete sich die Ansicht, dass der, welcher deshalb, damit ernicht Erbe wurde, etwas empfing , zwar als Erbe sich be-nehme, ;edoch Jin die Strafe] des prä'lorischen Edictes verfalle !l 8 ).Mag nun der Erbe ") von dem Substituten oder von demgesetzlichen Erben etwas empfangen haben, so scheint er diesaus Veranlassung eines Todesfalls (ItlWtit causa) empfange«zu haben. Ebenso wird es sich verhalten, wenn er das Geld
97) Gothofr. sagt itno non pot est. Vgl. übrigens über diese(Stelle die bei Small enb urg zu diesem Fragmente ange-führten Schriften.
98) Vgl. Fr. 2. lt. si quis amissa cutis, fest. W. 4.
99) Gewöhnlich steht nier eine Negation (non her es). Halonn-der und Andere streichen sie jedoch weg, und Schulungsagt recte dazu.
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