146 Pahdect. L. XXIX. TU. 2. De adquhr. vel omht. hered.
der bedingt freigelassene Sclav, der namentlich dem SohneGeld zu getan den Befehl hatte, zur Freiheit kommen können,wenn er es gleich einem gab, der nicht Erbe ist a2 ). Des-wegen muH man dann sagen, der Erbe habe sich alsdann als Erbebenommen, so oft er etwas empfing, was Niemand empfangenkonnte, ausser wer den Namen und das Recht eines Erbenhat § 5. Wenn ein Sohn die Klage wegen Beunruhigungeines obschon erbschafllichen Grabes anstellt, so hat er sichnicht in das Erbgut eingemischt, weil er dadurch^nchts vondein väterlichen Vermögen erhält. Denn diese Klage beab-sichtigt mehr 91 ) eine Strafe und Rache, als eine Sachver-
° ffU j|l' Idem lib. VII. ad Sabin. — Wenn ein Fremder[nicht Hanssohn] eine Hinterlassenschaftssache diebischer oderräuberischer Weise an sich hält, so benimmt er sich dadurchnicht als Erbe; denn sein Verfahren 9i ) zeigt ja seinen ent-gegengesetzten Willen an. §. 1. Bisweilen wird ihn (denErben) aber die blose Absicht mit der Erbschaft in Verbin-dung briugen; dies ist z. B. [der Fall,] wenn er eine nichterbschaftliche Sache als Erbe benutzt !,s ). Er wird aber nurdann erst durch sein Benehmen al* Erbe die Erbschaft er-werben, wenn diese ihm bereits angefallen ist. Man mussübrigen« wissen, dass auch das Benehmen Jemandes als Erbein allen den Fällen ohne Folgen sei, in welchen wir angaben,dass die Ausschlagung wirkungslos sei. §.2. Wenn Jemandnicht wusste auf welchen Theil er znm Erben eingesetztwurde so, schreibt Julianus, soll dies ihm nicht schaden,sich als' Erbe zu benehmen. Diesem gibt auch Cassius sei-nen Beifall, wenn [dem Erben] anders die Bedingung, unterwelcher er eingesetzt wurde, bekannt war; es muss jedochdie Bedingung, unter welcher er, eingesetzt 96 ) wurde, einge-treten sein. Wie aber, wenn er den erfolgten Eintritt derBedingung nicht weiss ? Nun kann er, glaube ich, die Erbschaft
92) Hai. liest potuissel et non hercdi dando.
93) Die Comparation } z. B. potius , auf welche sich das nach-folgende quam bezieht, findet man nicht nur bei juristischen,sondern auch bei andern Schriftstellern, besonders bei Taci-tns, oft weggelassen.
94) Das subripere, vel exptlari; denn ein Erbe bestiehlt undplündert nicht die heredilas, die er mit Recht hätte erwerbenkönnen.
95) Vgl. Fr. 88. I). h. t.
96) Die gewöhnlichere Lesart ist substitutiv est } und es möchtehierbei wohl suo coheredi zu ergänzen sein. Ich zog dieauch von Beck reeipirte Lesart institutus aus sehr nahe lie-genden Gründen vor.