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3 (1831)
Entstehung
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145
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Pandect. L. XXIX. TU. 2. De adguir. vel omht. hcred. 145

konnte ein fremder Erbe nicht begehren. Dieser [Zwarigserbe]jedoch konnte durch seine Anforderung 1 diese (Dienstleistungen]erhalten. Bekanntlich hat er sich nicht als ein Erbe benom-men , da die Ansprüche auf diese Dienste besonder» für dieZukunft auch den Gläubigern 8S ) zustehen. §. 3. Aber auchTon den , welcher einen Leichnam in dem Erbbegrä'bniss bei-setzte , hat man nicht zu glauben , dass er dadurch den väter-lichen Gläubigern sich Verbindlich mache. Dies sagt Papinia-n ii s, und dje Meinung ist auch den Verhältnissen angemessener,obgleich J u 1 i a n u s dagegen schrieb. §.4. P a ]> i a n u s schreibt,Manche glauben gemeinhin ein zum Erben eingesetzter Sohn,der sich aber vom väterlichen Nachlass lossagte, dürfe, wenner von einem bedingt freigelassenen Sclaven 8 9 ) Geld erhielt 9 °),mag dies nun zu seinem Sondergut gehören oder nicht, vonden Gläubigern [als Erbe] belaugt werden, weil mau das, wasum eine Bedingung dadurch zti erfüllen , gegeben wird , nachdem Willen des Verstorbenen emj>fängt. Julianug ist aberderselben Meinung [nur] dann, wenn [der Sohn] sicli nichtlossagte. Papin iau üb sagt, er Labe sich erst dann als Erbebenommen, wenn er allein Erbe war, wenn er übrigens einenMiterben hat, und dieser antrat, so darf der, [sagt er,] wel-cher von dem besagten Sclayen etwas empfing, nicht angehal-ten werden, die Riagen der Gläubiger zu übernehmen. Dennwenn der Sohn sich lossagt, so wird er ebendasselbe nachprätorischem Rechte erlangen müssen, was der Emancipirteerlangt, welcher die Erbschaft ausschlug, und dadurch 9I ) hätte

88) Cu/ac. liest statt crcditoribus etiam — non Iwrcdibus. S.dessen Noten zu dein. Princ. der Iustitutionentitel de adquis.per arrog. (Oper. T. I. p. 186.) — Der Sohn fordert übri-gens die operue liberti nicht a/s Erbe seines Vaters, sondernals Sohn des Freilassers; es lnüssle sich denn um eineNach-holuiig früherer, unterlassener operae handeln.

89) Statullber sagt Fes ins (h. v.) ist, der in einem Testa-mente unter einer bestimmt vorgelegten Bedingung freiwerden soll.

90) (Jonditionis implandae causa.

91) Dadurch, d. i. durch seine Repudialion kann der Emanci-pirte, wenn er einen Miterben hat ? durch dessen Aiitretimg-das Testament aurrecht erhalten wird, nichts desto wenigervom.Statnliber empfangen, was dieser ihm namentlich zugehen befehligt wurde. Wird aber durch seine, als des al-leinigen Erben, Repudialion das Testament und die daringegebene Freiheit aufgehoben , so kann er vom Statnlibernichts empfangen. Ebenso verhält es sich beim suus, wenndieser abstiniit und einen oder keinen Miterben hat. Empfängter also etwas vom Statnliber , und ist ein Miterbe, der dasTestament erhält, vorhanden, so mischt er sich durch dieses-Annehmen nicht in die Eibschaft, obgleich er davon abgli-niite. S. Pothier a. a. O. T. II. p. 1)86.

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