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3 (1831)
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144
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144 Pandkct. L. XXIX. Tit. 2. De adqulr. vcl omitt. hered.

19. Idem lab. XLIX. ad Ed. — Wer* eine Erbschaftantreten, oder um den Nacblassbesitz nachsuchen will, inussüber den Tod des Erblassers gewiss sein.

20. ULP. lib. LXI. ad Ed. — Der scheint als Erbesich zu benehmen, welcher Handlungen, die einem Erben zu-stehen, vornimmt. Im allgemeinen schreibt auch Julianus,dass der nur als ein Erbe sich benehme, welcher Handlungen,die dem Eiben zustehen, vornimmt; als Erbe sich benehmen,beruhe aber nicht blos auf einem Handeln, 1 sondern auf der Ab-sicht [mit welcher man handelt]. Denn [der Handelnde] musadie Absicht, Erbe sein zu wollen, haben. Wenn er übrigensetwas aus frommem Antrieb , oder der Aufbewahrung wegen(hat wenn er etwas nicht als Erbe, sondern als Eigenthümerans einem andern Hechte [Rechtstitel] that, so ist es klar, dasser hier nicht als Erbe sich benommen zu haben erscheine.§. 1. Und deswegen pflegen Kinder, die notwendige Erbensind, es zw bezeugen, sie nähmen [die Geschäfte], die sie vor-nehmen , nicht in der Absicht vor, um sich als Erben zu be-nehmen, sondern entweder aus kindlicher Liebe, oder zur Be-wahrung , oder weil diese Sachen ihnen gehörten. So wennz. B. [ein Rind] seineu Vater begraben liess , oder ihm dieletzte Ehre authat, so Lat es sich hierdurch als Erbe be-nommen , wenn dies seine Absicht war. Geschah dies aber

kindlichem Sinne , so hat es sich nicht als Erbe heaom-Es hat das Kind die Erbschaftssclaven unterhalten, odersie verä'ussert, geschah dies mn sich als Erbe zu benehmen,so bleibt es dabei , geschah es aber nicht in dieser Absicht,sondern um diese Sclaven nicht umkommen zu lassen, oder inder Meinung, sie gehörten ihm eigeuthiimlich, oder es nahmwährend der Uebeilegungszeit so etwas aus Fürsorge vor, da-mit die Erbschaftssachen sich im guten Zustande erhaltenmöchten , wenn es ihm allenfalls nicht belieben möchte, alsErbe sich zu benehmen, so zeigt es sich deutlich, dass hierkein sich als Erbe Benehmen Statt habe. Wenn es demnachGrundstücke oder Gebäude verpachtete oder unterstützen iiess,oder andere Geschäfte besorgte, jedoch nicht in der Absicht,um sich dadurch als Erbe zu benehmen, sondern aus Sorgfaltfür den ihm Substituten, oder den, der als gesetzlicher Erbeauftreten wird,- oder wenn es Sachen, die mit der Zeit ver-derben werden, veräusserte, so hat es durch dies Alles sich nichtals Erbe benommen, weil es nicht diese Absicht hatte. §. 2.Wenn jedoch [ein Zwangserbe] etwas als Erbe in Anspruchnimmt, allein dieses unter die Sachen gehört, welche nicht aufeinen fremden Erben übergehen, so wollen wir zusehen, ob ersich dadurch in die Erbschaftslagten eingemischt hat, er begehrtz. B. von dem Freigelassenen seines Vaters .Dienste, diese

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