Pandect. L. XXXf. Tit. 2. Da adquir. vrf. omin. Jwred. 143
noch der Valer [durch diese Handlung] ohiie den Sohn, keinerdem andern einen Schaden zu. Aber beide zusammen könnenausschlagen.
14. PAUL. Hb. IT. ad Sabin. — Ebenso ist es auch,wenn den Söhnen die gesetzliche Erbschaft zukommt.
15. ULI', lib. VII. ad Sabin. — Einer, der sich für einennotwendigen Erben hält, da er doch ein freiwilliger ist, wirddie Erbschaft nicht ausschlagen können, denn [Wer] hat die,Meinung' ein grösseres Gewicht, als die Wahrheit H ' i ).
IG. Idkm lib. XXIV. ad Ed. — Wer hingegen sichfür einen nothwendigen Erben hält, kann nicht mehr als frei-williger auftreten s7 ).
17. Idem üb. VII. ad Sabin. — Auch der, welcherein Testament für ungültig oder falsch hält, kann diese Erb-schaft nicht ausschlagen. Ist es aber gewiss geworden, dassdas für falsch ausgegebene Testament nicht falsch ist, so ver-liert [der Eingesetzte] durch sein Ausschlagen ebenso die Erb-schaft, wie er sie durch sein Antreten, [wenu das Testamentnicht für falsch befunden wird,] erwirbt. §. 1. Wenn einEingesetzter, der zugleich auch gesetzlicher Erbe ist , als Ein-gesetzter die Erbschaft ausschlug, so verliert er sie nicht auchals gesetzlicher Erbe. Schlug er sie aber als g-esetzlirher Erbeaus und zwar wohl wissend, dass er zum Erben eingesetztwar, so juiiss man von ihm glauben, er habe beides ausge-schlagen. Wüsste er dies nicht, so wird ihm auf keineWeise sein Ausschlagen Schaden bringen, weder bei der testa-mentarischen Erbfolge, weil er diese nicht ausschlug, noch beider gesetzlichen, weil ihm diese noch nicht angefallen war.
18. PAUL. üb. II. ad Sabin. — Der kann ausschlagen,Welcher auch erwerben kann.
80) Manchmal hat in jure die Wahrheit vor der Meinung,manchmal die Meinung vor der Wahrheit de» Vorzug. Do-li eilii s (C'omm. für. ein. L. VW. C. 11. §. 4'i. nach der Bucher.Ausgabe. T. 1Y. j>. 407.) gibt hierfür folgende Hegeln: Sooft eine falsche Meinung de» Handelnden nicht hindert, das,worin er irrt, zu wollen und zu können, hat immer dieWahrheit den Vorzug vor der Meinung. Wenn hingegen dieMoiiiiuig das verhindert, was wirklich hätte geschehen kön-nen, wenn Jemand die wahre Lage der Dinge gewusst hatte,da muss nolhweiidig die Meinung mehr gelten, welche ffaswahre Verhällniss nicht hervortreten lässt, wie dies in im-serm Fragih. bei dem Erben der l'all ist, der, da er doch einfreiwilliger Erbe war, sich für einen notwendigen hielt- IinGanzen stimmt mit'dieser Ansicht auch Co (hier ü'berein.(T. II. p. 700.)
87) 'Wenn ein freiwilliger Erbe in der Meinung, er sei einZwangserbe, die Erbschaft antritt, so gilt natürlich diese An-tretung ipso iure, wie Schulting lehrt.