Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
142
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142 Pandect. L. XXIX. Tit. 2. /)« adquh: vel otnilt. hm-cd.

Erbe (heres c.v asse) sich vornahm, einen Tlieil dar Erbschaftzu behalten , so scheiut er hierdurch sich für die ganze Erb-schaft nls Erbe benommen zu haben.

11. POMPON. lib. III. ad Sabin. — Unmündige Kin-der erhalten auf jede Weise die ßefugniss «ich loszusagen.Mündige aber nur dann, wenn sie sich [noch] nicht [in dieErbschaft] eingemischt haben.

12. ULP. Üb. IX. ad Ed. — Der, welcher sich nichtin die väterliche Erbschaft einmischte , mag er nun volljährigoder minderjährig sein , hat nicht nö'tbig, den Prätor anzu-gehen S2 ), sondern es reicht zu, sich nicht in die Erbschafteingemischt zu haben. Es wurde auch in den engern Senats-sifznngeu 8 ') des hö'chstseligen Severus 8 '*) dem Soter undVicloriuus rescribirt, Mündel bedürfen keiner Wiedereinsetzungin den vorigen Stand aus einem grossväferlichen C'ontract,wenn ihr Vater dessen Erbschaft nicht anzunehmen gesonnenwar, noch etwas davon entfremdete, oder sich wie ein Erbebenahm.

13. Idem lib. VII. ad Sabin. — Der, welcher zumErben eingesetzt, oder der, welchem die gesetzliche Erbschaftangefallen war, verliert dieselbe durch sein Ausschlagen. Dies[verhält sich aber nur dann so,] wenn die Erbschaft auch so-fort antretbar war Si ). Wenn übrigens der bedingt eingesetzteErbe vor dem Eintritt der .Bedingung sie ausschlug, so hatdies keine weiteren Folgen, es mag die Bedingung beschaffengewesen sein , wie sie will, selbst wenn sie in [des Erben]Willkiilirlichkeit gelegt wordeu wäre. §. 1. Wenn Jemandnoch zweifelt, ob der Erblasser noch lebt, oder nicht, so istdie Ausschlagung ohne Wirkung. §. 2. Es wird auch aufähnliche Weise die Ausschlagung nicht gültig sein, -wenn einSubstitute, bevor der eingesetzte Erbe zu einem Entschlussüber die Erbschaft kommt, diese ausschlagt. §. 3. Es fügtauch weder der Sohn durch sein Ausschlagen ohne den Vater,

82) Um abstiniren zu dürfen. Veher dieses Fragment comlnen-tirtc Averanius (intcrpr, jur. lib. 1. C. 9. S. 37 — 51.) Hier-her gehört besonders Nummer 74. S. 49.

83) Ich behielt die Uebersetzung des Wortes scmcstria, wie sieBd. I. S. 30 dieser Ausgabe angenommen wurde, bei.

841 Die gewöhnliche Lesart ist vibiis, viviis., allein schon eineRandbemerkung in der Pariser Ausgabe vom 157b\ (apudSebaslianum A/iueflium sub Ciconüs) Bagt : AI. Diu! Scveri —auchPotbier (cdil. Var. 1825. T. II. u. 70.$.) erklärt sich fürJJiui Sevcri, wobei er fortfährt: die Kaiser beriefen Senato-ren zu sich , welche sechs Monate durch in ihrem Consiliu"»sein sollten. Daher kommt consllia semcstria. August führtedies ein. (Snet. August. C. 35.)

85) Nach der Regel ejus est nolle^ gm potest vclle.