Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
141
Einzelbild herunterladen
 

Pandect. L. XXIX. Tit. 2. Do adgutr. vel omitt. hercd. 141

7. PAUL. lib. I. ad Scthin. — Wenn Jemand einenFlaussohn zum Erben einsetzte und so schrieb: wenn derHanssohn Titius nicht mein Erbe werden wird, so soll Sem-pronius mein Erbe sein , s6 wird , wenn dieser Sohn auf Be-fehl seines Vaters die Erbschaft antritt, der JYacherbe dadurchausgeschlossen. §• 1« Wenn ein Sohn, bevor er noch wusste s °)jdass er seines Vaters Zwangseibe geworden sei, mit Hinter-lassung seines Sohns als Zwangserben starb, so nmss es deinEnkel erlaubt sein, sich you der grossvä'terlicheu Erbschaft los-zusagen , weil auch seinem Vater dies nicht versagt wordenWäre. §. 2. Bei jeder Erbfolgeanordnung [von der Art, dersoll Erbe sein,] welcher den beerbt, welcher des Titius ErbeWar, scheint dieser [Ernannte] auch Erbe des Titius zu sein,und kann die Erbschaft des Titius [ohne zugleich auch die an-dere] nicht ausschlagen.

8. VLV. lib. VII. ad Sahir:. — Nach dem Gewohn-heitsrecht unseres Staates können Mündel beiderlei Geschlechtsohne das Vollwort ihres Vormundes nicht verbindlich gemachtWerden. Dass aber eine Erbschaft uns zur Schuldenzahlungverbindlich mache, auch wenn sie überschuldet ist, ist allge-mein kundig. \Vir sprechen aber von einer solchen Erbschaft,in welche Personen dieser Art nicht als nothwendige Erbeneintreten müssen. §. t. Wenn ein Unmündiger, der in einesandern Gewalt steht, auf dessen Befehl die Erbschaft antrat,so erwirbt er sie diesem, wenn gleich seine Wiliensfä'higkeit nochunvollkommen war.

9. PAUL, lib, II. ad Sabin. — Wenn ein Münde!gleich noch in einem solchen Alter steht, dass er von deinErvverb einer Erbschaft «ich keinen Begriff machen, [ jedochschon | sprechen kann, so kann er, obschon ein Knabe indem Alter noch nichts sich klar vorzustellen vermag, [denneine solche Jugend ist ebenso wenig wie der Wahnsinn zueinem Wissen und BeschliesBeu R1 ) fähig,] doch unter Er-mächtigung seines Vormundes sich die Erbschaft erwerben.Dies nämlich wird den Mündeln als Begünstigung gewährt.

10. ULP. Jib. VII. ad Sabin. — Wenn ein alleiniger

80) Das Wissen oder nicht Wissen des Sohnes begründet für denEnkel nicht die Notwendigkeit oder Willkührlichkeit, die gross-yäterliche Erbschaft anzutreten, oder sich zu abstiniren, sondern,wie «las Folgende lehrt, der Umstand, oh der Sohn sich fürdas Erbe werden erklärte oder nicht. S. Smallenb. a. a. O.

81) Charondas bemerkt zu dem Worte deeernere am Rande,dass er in seinem Buche ccrtwra lese, und spielt damit aufdie Cretionsformcl {ci-niiloqm: Ulp. Fr. T. 22. }. 27. Ort/. II.i65.) an, was Scipio Gen til. auch bei .sciVethut. Schulungfindet nichts dergleichen in diesen Worten.