Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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140
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140 Pawdect. L. XXIX. Tit. 2. De adguir. vel, omitl. hcrcä.

welcher sich für einen Hanssohn hielt, auf den BefeLl »seinesVaters autrat, so bat er bekanntlich weder »ich, noch dem,cler dies befahl, die Erbschaft erworben, obschon der, welchemder Vater die Antretung befahl und [sodann] starb, sich, wieJuli an us im eiuunddreissigsten IJuche der Digesten schreibt,der Erbschaft dadurch verbindlich macht, wenn er [nämlich)nach bereits erfolgtem Tod seines Vaters antrat. Denn [ Ju-lian us] erklärt night für ganz unzulässig, dass der, welcherim Zweifel steht, ob er Haussohii oder Hausvater durch denTod seines Vaters wurde, die Erbschaft antreten könne. §. 5.Bisweilen sollen Maussö'hne auch ohne ihr Antreten ihren Ge-walthabern eine Erbschaft erwerben, wie z. B. wenn ein En-kel [Sohn] eines enterbten Sohns zum Erben eingesetzt wurde.Denn unter diesen Umstünden wird er seinen Vater auch ohneAnlrefiing zum Erben und zwar zu einem nothwendigen Erbenmachen. §. 6. Wird aber Jemand als eingesetzter Erbe voneinem enterbten Sohne adojitirt '"), so macht er diesen (Ent-erbten) dadurch nicht zu einem uothwendigen Erben, sonderner innss erst den Befehl zum Antreten erhalten, weil er zurTodeszeit [des Erblassers] nicht in [des Adoptivvaters] Gewalt■war. Demi es kann Niemand durch eine Person uotbwendigerErbe werden, die selbst diese Eigenschaft nicht würde be-hauptet haben 77 ). §. 7. Celsus schrieb im fünfzehntenBuche der Digesten, einer, der durch Worte eingeschüchtert 7 s ),oder aus anderem Schrecken dahin gebracht , die ErbschaftLeimlich 7il ) autrat, so soll er dadurch weder sich selbst,wenn er frei ist, noch seinen Herrn, wenn er ein Sclav ist,zum Erben machen,

70) Versteht sich erst nach dem Tode des Erblassers.

77) t'othier gibt folgende Note: Im obigen Falle würde derEnkel durch dentTod seines Yaters, in dessen Gewalt er zu-rückfällt, selbst notwendiger Erbe seines Grossvaters ge-worden sein, deswegen muss er auch seinen Vater zumnothwendigen Erben machen. Ein Fremder aber, der ingegenwärtigem Falle zum Erben ernannt wurde, konnte nichtselbst^ des Testators, in dessen Gewalt er nie stand , noth-wendiger Erbe sein, deswegen wird er auch seinen [Adop-tivvater nicht zum nothwondigen Erben machen.

78) Einige und auch Beck wollen statt verhorum lesen verhß'ru?n, allein ohne Grund, wie Marckart (Interpr, reeept-jnr. ein. tect. lih. II- p. 253 ) zeigte. .

79) Einige wollen für J'nUens pallens supponiren-, Andereerklären ful/ens mit shnidans , so dass es sodann bei derwahren Gesinnung des Gezwungenen , nämlich nicht Erb"werden zu wollen, verbliebe. Anders wäre es aber, wen»er trotz'des Zwanges doch Erbe hleiheu wollte. Glück(Erläut. der P. V. S. 474.) nimmt hier einen besonderen Fallan, von welchem die Hede sei.

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