Pjindkct. L. XXIX. Tit. 2. De adqmr. vel omiti. hcred. 139
Testamente, wie sie nur wollen und können, machen dürfen,wag dies nun ein Statthalter der Provinz, oder eine anderePerson der Art sein, welche nicht nach Soldatenrecht testiren kann.
Zweiter Titel 73 ).
De adqvircnda vel omiltenda 74 ) neredilate.
(T'on dem Erwerben, oder ausschlagen einer Erbschaft.)
1. PAUL. lib. II. ad Sabin. — Wer die ganze Erb-schaft erwerben kann, der kann sie nicht trennen und sodannnur einen Theil derselben antreten.
2. ULP. lib. IV. ad Sabin. — Wenn aber auch Je-mand auf mehrere Theile in ein und desselben Verlassenschafteingesetzt ist, so kann er nicht einige Theile ausschlagen,einige annehmen.
3. Idem lib. VI. ad Sabin. — So lange der vorgehendeeingesetzte Erbe die Erbschsft noch antreten kann, kommt derSubstitute nicht dazu.
4. Idem lib. III. ad Sabin. — Der scheint die Erb-schaft nicht antreten zu wollen, welcher sie nicht antreten kann.
5. Iukm lib. I. ad Sabin. — Ein Stummer und Tauberkann sich bekanntlich, wenn auch dieser Kehler schon bei derGeburt, vorhanden war, für einen Erben benehmen und derErbschaft verbindlich werden. §. J. Jemand, dem nach gesetzli-cher Bestimmung die Verwaltung seines Vermögens untersagt ist,kann bekanntlich, zum Erben ernannt, die Erbschaft antreten ''').
ü. Idem lib. VI. ad Sabin. — Wer eines Andern Ge-walt unterworfen ist, kann diesen seinen Gewalthaber widerdessen Willen der Erbschaft deswegen nicht verbindlich ina-chen, damit der Vater nicht in Schnldverbiiidlichkeilen gezogenWerde. §. 1. Jedoch soll beim lYachlassbesilz [der Vater] die»iandlung des in seiner Gewalt stehenden Sohnes, der um die-*ön JVachlassbesitz gegen [den väterlichen) Willen nachsuchte,[«achher] seine Genehmigung ertheilen können. §. 2. "V^'eiina "er auch dem Sohne die gesetzliche üeerbiiiig seiner Mutter••ach dein Orphitianischeit Rathsbcschluss angefallen war, so^ird dasselbe zu billigen sein. §. 3. Wenn aber der Sohndie Erbschaft zwar nicht antrat, der Vater diese jedoch lange11,1 Besitz hatte, so muss man sicher von ihm glauben, dassei " die Erbschaft habe erhalten wollen. So rescribirten auch** e * höchstselige P iu s und unser Kaiser. §. 4. Weun der,
?3) Die B a s i 1 i k e n handeln von «liesein Titel lib. XXXV. Tit. 14,'4) Die Floren t. liest im index der Fandect. amillcnila statt
omiitcndo, was unrichtig ist.'5) Versteht sich cotisetisti curuloris, verschieden von einem ./'«-
riostis, der keinen Begriff von seinen Handlungen hat. S.
Poth. a. a. O.