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3 (1831)
Entstehung
Seite
137
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Paudect. L. XXIX. Tit. 1. De tcsiamcnio millth. 137

es gestattet, auf welche Weise sie nur vvollen und können,ihr Testament zu machen; jedoch [mit der Bemerkung 1 ], dassdieser Vorgang durch gesetzliche Beweise dargelhan wird.§. 1. Ebenso antwortete er, dass der Sclav eines nach Solda-tenrecht Testirenden, der sich eines obgleich bedingt gegebenenVermächtnisses würdig machte, nach dem Testamente auch dieFreiheit fordern könne. §. 2.- Ferner ertheilte er auch in demFalle seiu Guiachten. Lucius Titius machte als Soldat seinTestament also: meineSclavin Painphila soll mein alleiniger Erbesein. -An einer anderen Stelle [seines Testamentes] hinlerliesser sodann dieselbe Painphila seinem Mitsoldaten Seuiprouius,und gab es diesem auf sein Gewissen, diese [Sclavin] freizu-lassen. Nun frag-e ich, ob die Painphila ebenso Erbin wäre,als ob sie geradezu die Freiheit erhalten hätte. Autwort: derSoldat, der seine Magd zur Erbin einsetzte, ist so zu nehmen,als habe er nicht gewusst, dass [die Magd] aus der Erberneu-iiung- unmittelbar auch die Freiheit erlangen könne, und dasser deshalb nachher nnnöthiger Weise seinen Mitsoldalen umdie Freilassung' derselben ersuchte, da sie nach der vorherge-henden Schrift frei und Erbiu, und nachmals ohne irgend eineaufhebende Beschränkung" der früheren WiJJeiisbestimmiiiig' ver-gebens war vermacht worden.

41. TRYPHONIN. lib. XVIII. Dtsp. — Ein Soldatkann seinen Erben so ernennen : So lauge Titius lebt, soll ermein Erbe sein; nach seinem Tod soll es Septilius sein. Wenner aber so schrieb: Titius soll auf zehn Jahre mein Erbe sein,ohne Jemand zu suhstituiren, so soll nun nach diesen zehnJahren die gesetzliche Erbfolge an die Reihe kommen. UndWeil wir sagten, Soldaten können von einer bestimmten Zeit auund bis zu einer bestimmten Zeit hin sich einen Erben ernennen,so folgt daraus uothwendig, dass, bevor der Tag, wo der Ein-gesetzte Erbe wird, erscheint, die Erbschaft dem gesetzlichenErben anfalle, und dass [dem Soldaten] das, was er bei dertheilweise.n Zuwendung seines Vermögens thun kann 07 ), auchhinsichtlich der Zeitbestimmung-, obgleich der Baum hier be-deutend ist, nach demselben Vorrecht zustehe. §. 1. EineWeibsperson, auf die ein schändlicher Verdacht fällt, kann nache 'nein llescript des höchstseligen Iladrianus nicht einmal auseinem Soldatentestament etwas erhalten os ). §. 2. Auch kanne 'n Soldat Einem, der in fremder Gewalt sich befindet, keinenVormund geben. §. 3. Wenn ein Soldat seinen Sohn ent-erbte, oder wissend, dass dieser sein Sohn ist, ihn [doch] mit

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67) Kr kann nämlich Inlestat - und testamentarische Successionohne gegenseitige Ausschliessung eintreten lassen (pro parteteslfitu.s, ei pro parte intestatus decedere polest).

68) Verg-1. Fr. 14. J). de Ins, <juao ut md. auf. 34. 9.

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