136 Pandect. L. XXIX. Tit. 1. De testnmento mflitis.
gtament] wohl auch, ■wenn nach einem Jahr sein Tod erfolgte,Gültigkeit? Mich machte der Umstand etwas unschlüssig-, dassder spätere Kriegsdienst ein anderer [als der frühere] ist. Aberschonender ist es, das Testament gelten zu lassen, gleichsamals ständen diese beiden Militärdieustzeiten in einer Verbindung.Ich spreche aber nicht von einem Soldaten, der nach seinerWiederaufnahme auch sein Testament gültig haben wollte, denndieser hat gleichsam nach dem Beispiele eines Nichtsoldaten,der späterhin in Kriegsdienste trat, im nachfolgenden Kriegs-dienst ein Testament gemacht.
39. Ioem lib.,IX. Quacsl. — Wenn ein Ilaussohu, derSoldat ist, in Gefangenschaft gerieth, und beim Feinde starb,«o werden wir die Anwendung des Cornelischen Gesetzes auchauf dessen Testament zugeben. Aber wir wollen sehen, ob,wenn sein (des Soldaten) Vater früherhin im Staate mit Hin-terlassung eines Enkels von diesem Sohn starb, auf ähulicheWeise das väterliche Testament umgestosseu werde ? Manmuss annehmen, das Testament werde nicht umgestossen, weil[der Sohn] von jeuer Zeit an für lodt angesehen wird, wo ergefangen wurde ü 5 ).
40. Idem üb. XI. Resp. — Lucius Titius dictirle alsSoldat Beiiiem Schreiber ein Testament , um es in abgekürztenZeichen 06 ) aufzunehmen, ehe dies Testament nun in gehörigerSchrift rerabfasst wurde, starb er (der Erblasser). IVuu frageich, ob dieses Dictirte gölten könne? Antwort: Soldaten ist
66) Stirbt der Grossvater vor dem Vater des Enkels (welchebeide in seiner Gewalt stehen), so ag-nascirt der Enkel seinemVater und slö'sst als präterirt dessen Testament um ; alleinnach der fictio legis Cornel. ist der Sohn durch seine Gel'an-
fenschaft für todt, also vor seinem Vater für gestorben zualten, es bann ihm deshalb sein prätcrirter Sohn nicht alssuus licres nach des Grossvaters Tode agnasciren, und somitsein Testament umstossen, Wohl aber vernichtet dieser En-kel, übergangen, das grossväterliche Testament, da er in derGewalt des Grossvaters stand. Auf dieses Entkräften des^•rossväterlichen Testamentes bezieht sich das similiter.im Texte, und Paulus sagt, nicht auf ähnliche Weisewerde das väterliche Testament^ wie gezeigt wurde, uinge-stossen. Cn/ac. lobt hier die Glosse, obgleich sie sichetwas dunkel ausdrückt.66) Notae stehen den iiterae entgegen, es sind,bestimmte Zei-chen, welcher man sich sehr häutig bediente. J u s t i n i a n u sverbot die Anwendung derselben in Bezug auf seine Compi-lation, und ein tesUvmenium pagani notis verabfasst, gilt nichteinmal nach prätorischem Hechte. Freilich gelten auch ein-zelne Buchstaben, für das ganze Wort gesetzt, für notae t wieS. P. Q. R. Von diesem Schreiben durch notae erhielten dienolarii ihre Namen. S. Muret, und Cn/ac. zu diesemFragment.