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dein hat Ibei gleichem .Stund der Sache der Besitzer den Vor-zug ? •'.). §. 4. Ein Soldat, der nach gemeinem Rechte testirt,nachher über sein ganzes Vermögen nach Soldatenrecht ein Te-stament gemacht hatte, ging ein Jahr nach seinem Austritt ausdem Soldatcnstand mit Tod ab. Bekanntlich konnte unter sol-chen Umständen das frühere, nmgestossene Testament nicht"wieder seine [verlorene] Kraft erhalten.
37. PAUL. üb. VII. Quacsl. — Wenn von einem Frei-gelassenen , der Soldat ist, zwei zu Erben eingesetzt wurden,und der Eine von ihnen die Erbschaft nicht annahm, so isthinsichtlich dieses Theils der Mi-blasser ohne Testament gestor-ben , weil ein Soldat auch für einen Theil seines Vermögenstesliren kann; und es steht dem Freilasser der Nachlassbesitzohne ein Testament (b. f). ah intCstalo) zu; es miisste den«erwiesen sein, dass es der Wille des Erblassers war, es solle,wenn der Eine nicht Erbe wird, die ganze Erbschaft nun demAnderen zufallen.
38. Iukm üb. VIII. Quacst. — Was man sagt, nämlichdass, wenn der Soldat innerhalb eines Jahres mach seiner liut-lassung starb, sein Testament, welches er nach Soldatenrechtgemacht hatte, gelten solle, ist auch dann wahr, wenn dieBedingung, unter welcher er einsetzte, erst nach Verlauf diesesJahres, innerhalb desseu er starb, eintrat. Wenn er mm'seinem zum Krbeit ernannten Sohn subslituirte, so kommt nichtsdarauf au, wann der Sohn starb, denn es reicht 1 '*) zu, wennder Vater innerhalb eines Jahres [nach seiner Entlassung| starb.§. 1. Ein Soldat hatte ein Testament gemacht, hierauf wurdeer [und zwar] nicht zu seiner Beschimpfung entlassen, alsdannwieder für den Kriegsdienst eingereiht. Nun eutsland die Frage,ob sein Testament, das er während seines Kriegerstau des ge-macht hatte, gültig sei. Ich ging zuerst darauf ein , ob ernach Soldaten- oder gemeinem Rechte testirt hatte. That erdies nach gemeinem Hechte, so unterliegt die Gültigkeit des-selben gar keinem Zweifel. Teslirte er aber als Soldat, sobegann ich zu untersuchen, wann er, nach seinem Austritt ausdein Soldatcnstand, wieder in denselben aufgenommen wurde,nämlich ob dies noch innerhalb eines Jahres, oder erst nachhergeschah. Ich erfuhr, dass er noch ehe ein Jahr [seit seinerEntlassung] verflossen war, wieder aufgenommen wurde. Wenner daher, da sein Testament noch nach Soldatenrechte galt,wiederum nach demselben Rechte testiren konnte, hat [das>'le-
luing. Vergl. Cujac. Racitul. tulPapiniunillcsponsa ad h. (•Anders M u r et.
63) D.i. wenn der Legatar in keinem besonders zu berücksich-tigenden Verhiillniss zum Erblasser stand, geht der Erbe vor.
64) Äur gültigen FuniUarsubstitutiou.