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3 (1831)
Entstehung
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134
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134 Pandkct. L. XXIX. Til. 1. De testamcnto militte.

Testamentes; denn ein Soldatentestament erhält durch denblossen Willen »eine Vollständigkeit; und wer [als Soldat]verschiedene Tage hindurch Mehrere» [in dieser Beziehung']»ichreibt, scheint oftmals ein Testament zu machen.

36. Ioem lib. VI. Resp. — Ein Soldat wird auch durcheinen Codicill, den er neben seinem Testamente anfertigte,rechtlich die Erbschaft zutheilen. Wenn er deshalb die Hälfte«eines erbschaftlichen Vermögens durch Codicille zutheilte, sowird der im Testament auf das ganze Vermögen eingesetzteErbe die andere Hälfte erhalten. Im Testament gegebene Ver-mächtnisse aber müssen gemeinschaftlich gereistet werden.§. 1. Ein Soldat setzte auf sein castreusisches und nicht castreu-sisches Vermögen verschiedene Erben ein, nachher ernannteer für sein castreusisches Vermögen andere Erben. [Hierdurch]scheint er den früheren Erben soviel entzogen zu haben, alser den späteren zuwandte, und es gibt der Sache keine andere 1Wendung, wenn auch nur ein einziger Erbe im früheren Te-stamente eingesetzt worden wäre. §. 2. Ein Soldat, der seinenletzten Willen anordnete, wusste nicht, dass seine Frau schwan-ger ist, und that demnach des Embryo auch keine Erwähnung.Durch die Geburt einer Tochter nach dem Tode des Vatersstellte sich das Testament als umgestossen dar, und es müssenauch nicht die Vermächtnisse geleistet werden. Wenn abermittler Weile der eingesetzte Erbe einige Vermächtnisse aus-zahlte, so erhält die Tochter nachgebildete (ulilcs) Klagen, umdiese [ausgezahlten Vermächtnisse], weil hier eiu unvorherge-sehener Fall 58 ) eintrat, zurückzufordern, und es haftet 59 )picht der eingesetzte Erbe für das, was davon nicht 6o ) mehrzu erhalten war, da er ein Besitzer im guten Glauben war.§, 3. Ein Altgedieuter, der im Begriff zu sterben war, wollte,dass sein Testament, das er [zwar] während seiner Kriegs-dieustzeit, [Jedoch] nach gemeinem Rechte machte, nichtig seinsolle, und zog es vor, ohne Testament zu sterben. [Hier]nahm man an, seien die Erbeinsetziingeu und Substitutionen 6t )iü unverändertem Versältuisse verblieben, die aber, welche ihreVermächtnisse fordern, sollen mit der Einrede arger List {dolimall) zurückgewiesen werden, eine Einrede, deren Wirksam-keit nach der Person des Klägers beurtheilt wird 62 ), ansser-

58) Nämlich die Agnation der Tochter.

59) Andere lesen pvaestari.

60) Die Negation fehlt hier bei Haloander.

61) Ac subsdlutiones fehlt bei Haloander.

62) Setzt nämlich der Erbe die cxc. d. m. einem Legatar ent-gegen, der mit dem Erblasser in einem besonderen für ihngünstigen Verhältnisse stand, so ist die Einrede, die sonstdie actio ex iestamento würde entkräftet haben, ohne Wir-