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3 (1831)
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133
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Pandi»t. L. XXIX. TU. 1. De tastamento m'Uitis. 133

war, so -wird das Testament [, wenn es einmal umgestosaenist,] nicht wieder aufleben; wurde es aber noch, so lange seiuVater im Kriegsdienst stand, geboren, so wird das Testamenteben dadurch uingestossen werden. Wollte endlich der Vaterdieses Testament bestätigt wissen , so wird es ebenso wiederaufleben, als wenn es von Neuem wäre errichtet worden.§. 3. Wenn aber das Afterkind noch bei Lebzeiten seinesGrossvaters zur Welt kommt, so wird es in diesem Falle nichtsogleich das väterliche Testament umsfossen; überlebte es dieTodeszeit seines Grossvaters noch bei Lebzeiten des Vaters,so wird es das Testament umslossen, weil diesem nun zuerstein neuer Erbe agnascirt. Jedoch verhält sich die Sache so,dass es niemals beider Testamente, das grossväterliche uud vä-terliche, zugleich umstossen kann.

34. PAUL. »*) üb. XIV. Quacsl. —' Das Testamenteines solchen Soldaten der dem Gefühl des Schmerzes erliegend,oder aus Lebensiiberdrusg den Tod vorzog, ist gültig, oder eskann sein Vermögen von den gesetzlichen Erben in Anspruchgenommen werden, wie der hö'chslselige Iladrianus rescri-birte. §. 1. Eiu aus dein Kriegsdienst Entlassener begann in-nerhalb eines Jahres [nachher"! ein Testament zu errichten,konnte es aber nicht vollenden. Hier kann man annehmen,eiu [früheres] Testament, das er während seiner Dienstzeitmachte, sei dadurch nur alsdann aufgehoben, wenn es nachSoldatcnrecht niedergeschrieben war, ausserdem, wenn es nachgemeinem Rechte galt, sei es dadurch sü ) wicht vernichtet.§. 2. Dieser Unterschied kommt jedoch bei einem, der Kriegs-dienste tliul, nicht in Anwendung, denn dieser mag, auf welcheWeise er nur will, ein Testament gemacht haben, so wirdIdas Frühere immer! durch die neueste Willensbesthninung auf-gehoben werden, weil jede Willeiisaussening eines Soldatendesselben Testament r ' 7 ) ist. ,

35. Idkm lib. XJX. Quaesl. — Wenn ein Soldat ein»invollendetes Testament hinter!ässt, so benanntet eiue Schriftvon ihm, die vorgebracht wird, die Wirkung eines vollendeten

55) Dieses und das folgende Fragment schreibt Cujac. (O/u-v.posth. T. I. n. 382. U. 623 edtt. Parts.) demPaniniaiius zu.

50) D. i. durch «las späterhin innerhalb eines Jahres nach derEntlassung vom Soldaten errichtete Testament. Es handeltsich nämlich von zwei Testamenten, wovon das spätere inbenannter Eigenschaft das frühere nur dann aufhebt, ,^ vftn "dieses jure militiae geschrieben war, weil ja ein späteresunvollkommenes nur ein früheres gleichfalls unvollkommenesTestament aufheben kann.

57) Die Flor, liest: quoniam nohintas quoejue milUis iesta-menti est. Die Richtigkeit «lieser Lesart wurde jedoch zuallen Zeilen bezweifelt.