132 Pandkct. L. XXIX. TU. 1. De tcstamcnto milith.
31. MARCELL. üb. XIII. Dlg.
Wenn ein Soldat
dein Titins und Sejus seinen Sclaven vermachte und Titiusdiesen, während Sejus überlegte, freiliess und dieser Sejusbald darauf das Vermiiclitniss ausschlug, so inuss, sage ich,der Sclav die Freiheit erbalten, weil er ja auch dann frei seinwürde, wenn ihn, da er Jemandem vermacht war, der Erbeinzwischen freiliess und der Vermächtnissemnfänger hieraufdas Vermächtniss nicht annahm.
32. MODESTIJV. lib. IX. Reg. — Wenn nach einer[rechtlich] nicht gemissbilligten Willensäusserung des Soldatendessen Erbschaft nicht angetreten wird, haben auch auf dascastrensiche Vermögen die Erben kein Recht.
33. TERTULL. lib. sing, de Castr. pecul. — Wennein Haiissohn als Soldat nach Soldatenbrauch ein Testamentgemacht hat und ihm sodann nach seines Vaters Tod ein Af-terkind geboren wurde, so wird dadurch jeden Falls sein Te-stament umgestossen. Wenn er aber bei diesem Willen be-harrte, so dass er jenes Testament noch gültig' wissen wollte,80 wird es, gleich als wäre es von Neuem errichtet worden,Gültigkeit haben. Nur muss [der Erblasser] noch im Kriegs-dienst zu der Zeit gestanden sein, wo ihm ein Al'terkind ge-boren wurde. §. 1. Wenn aber ein HaussoLn als Soldat einTestament machte und hierauf ihm. noch bei seinen und auchdes Grossvaters s l ) Lebzeiten ein Afterkind geboren wurde,
mo wird dadurch sein Testament nicht umgestossen, weil dasKind, was geboren wurde, ihm nicht als [natürlicher]* Eigeu-erbe agnascirt, da es jst [durch die Geburt] nicht in seine Ge-walt kam. Auch nicht einmal seinem Grossvater agnascirtsofort dieser nachgeborene Enkel als Eigenerbe, da er bei Leb-zeiten des Sohns 52 ) geboren wurde, und es wird deshalb auch,nicht das Testament des Grossvaters wiigcs/osscn, weil diesem[nachgeboreuen Enkel], wenn er auch sofort in der Gewaltseines Grossvaters sich befände, doch der Sohn ") vorgehenwürde. §. 2. Wenu nun dem gemäss der Haussohn als Soldatein Testament machte, und sein Afterkind aus Irrtlntm, nichtetwa, weil er es ohne Erbe wollte ausgehen lassen, zu nennenversäumte, und dieses Afterkind sodann nach dem Tod ;desGrossvaters, [jedoch] noch bei Lebzeiten des Sohnes, das istseines Vaters, geboren wurde, so wird es auf jeden Fall des-sen Testament uinstossen. Wurde 54 ) [dieses Rind] nämlicherst dann geboren, als sein Vater bereits nicht mehr Soldat
51) Des Posthumus.
52) Nämlich des Grossvaters, oder des Vaters von Seiten de»Posthumus.
53) Nämlich des Grossvaters, Vater des nepos posthumus.
54) Nun folgt die Erklärung der Worte: jeden Falls.