Pandkct. L. XXIX. TU. 1. Da testamento militis. 131
nicht zur Welt * R ), und so erklärte [der Centime-], er kehremin zu seinem frühereu Testament zurück. [In diesem Fallt']nahm man au, dass auch das Uebrige, was er im zweiten Fe'Htameute schrieb, ungültig; sei, wenn er, zu seiner früheren Wil-leiisäiisscruug zurückkehrend, dies nicht .ausdrücklich bestätigte,
28. ULP. lib. XXXVI. ad Sabin. — Als ein Haussohnmit Erbernennung seines noch unmündigen Sohnes als Soldatstarb, und diesem, der in der Gewalt seines Grossvaters verblieb,IVacherben und Vormünder gab, so rescribirten die ho'chslseligeuBrüder, dass zwar die Substitution, nicht aber die Bevormun-dung gültig sein solle, weil ein Soldat zwar seiner ErbschaftNacherbeu geben, jedoch ein fremdes Recht nicht vermin-dern kann.
89. MA11CELL. lib. X. D!g. — Wenn der von einemSoldaten ernannte Erbe die Erbschaft freiwillig antrat, unddarum ersucht, sie ganz restituirte, So gehen nach dein Tre-bellianischeu Rathsschluss die Klagen [auf den Fideicommissar]Über. §. I. Die von einem Soldaten ertheilte testamentarischeFreilassung bleibt für den [Sclaven] ohne Erfolg, welchem das
Aelisch-Senfischc oder ein anderes 4 °) Gesetz im Wege stehf.$. 2. Das prätorische Edict, worin den eingesetzten Erben undVennäclituissempfaDgerii die Eidesabfeisfung nachgelassen s ")wird, findet selbst bei Soldatenlestameuteu, sowie auch beiFideicommissen Anwendung-. Ebenso wen« eine schändlicheBedingung beigefügt wurde. §. 3. Eines [Soldaten] Vater, derbei der Emaiicipation selbst als Freilasser vorkam, soll derNachlassbesitz gegen das Testament für den ihm gebührendenTheil jedoch mit Ausnahme der Vermögensgegeustände gege-ben werden, welche [der Soldat] im Felddienst erwarb; dennin Hinsicht dieser hat er (der Soldat) eine unbeschränkte Te-slaiiie/Wsliihigkeil.
30. PAUL. lib. Vit. Quaest. — Denn dass auf. da»castrensiebe Vermögen des Kriegsdienste leistenden liaiissohneskein Nachlassbesitz gegen sein Testament gegeben werden dürfe,rescribirte der höchstselige Pins Antouinus.
48) ES- B. durch einen Abgang. — Ich folgte hier «1er 5-jien-«laiion desZoa un etu s, Cujac, Faber, die statt additis —editis lesen, was P o t h i e r auch in den Text aufnahm- MancheHandschriften haben aditis und dies war leicht mit editis inverwechseln, ja manche Ausgaben lesen sogar non nafis, wieCujac. lehrt. ■
49) Statt aliqua liest Muretus ah'n qua. Unter diesem almqua sc. lege versieht M a j a n s. die lux fusia Caninla, S c b V '"ling die lex Julia. Vergleiche überhaupt hierüber Sinai -lenb. a. a. O.
60) Siehe Fr. 8. D. de condit. imtit. 28. 7.
fl *
■US