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|30 Pandkct. I« XXIX. Tit. 1. De testamcnto milUis.
so kann man annehmen, er bähe auf diese Weise mündlich,lestirl, und sein Wille soll gültig sein. Wenu er übrigens,wie dies gewöhnlich gesprächsweise zu geschehen pflegt, zuJemandem sagt: ich mache dich" zu meinem Erben, oder: dirhinterlasse ich mein Vermögen, so darf man dies nicht für einTestament erachten. Und es liegt Niemandem mehr daran, als«•erade denen, welchen dies Vorrecht erlheilt wurde, dass der-gleichen Beispiele nicht zugelassen werden. Denn es würdensonst leicht nach dein Tode eines solchen Soldaten Zeugen mitder Behauptung auftreten, sie haben ihn sagen hören, er wolle seinVermögen hinterlassen, wer dazu Lust hätte, und dadurch ebenwürde die wahre Willeiisuieinung [derselben! umgekehrt werden.25. MARCELL. lih. sing. Rcsp. — Tilius machte früher,als er Tribun einer Legion w r urde, ein Testament, nachdem erdiese Stelle erhalten hatte **}, »««» er die» Testament fortbe-stehen, und starb. Nun ist die Frage, ob dies für ein SoIJa-teutestainent zu halten sei'.' Mar cell us antwortete: das Te-stament, vyelches er vor seinem Tribunate machte, sei, wennes sich nicht nach der Errichtung desselben als von ihm aus-gesprochen beweisen lässt, dass er dessen Gültigkeit wolle,nach dem gemeinen Hechte zu beiirtheilen; denu durch die
kaiserlichen Verordnungen werden nicht die Testamente, welcheüberhaupt von Soldaten harriihren, sondern die bestätigt, welchevon diesen während ihrer Dienstzeit errichtet wurden. Freilichaber uiuss man, wenn [der Soldat] auf irgend eine Weise er-klärte dass er sein früher errichtetes Testament gelten wissenwolle, dies so auslegen, a/s habe er es er»t gemacht.
'26. MACEll lih. II. Mail. — Die Testamente derer,welche zu ihrer Beschimpfung 1 '"') entlassen wurden, habendadurch sogleich ihre Gültigkeit nach dein Soldatenrechte ver-loren, indem den Testamenten derer, welche eine ehrenvolleoder auf sonst etwas nicht Entehrendes gegründete (causuriam.) Entlassung verdienten , eine einjährige Gültigkeit verstattetwird. Das Hecht, über das castrensische Sondergut zu testiren,welches den Kriegsdienste leistenden I (aussöhnen bewilligt wurde,erstreckt »ich nicht auf die, welche zur Beschimpfung entlas-sen wurden. Denn dies [Recht'] wurde den Dienstleistendenals eine Belohnung ertheilt.
27. PAPINIAN. üb. VI. Rcsp. — Ein C'enturio hattein seinem zweiten Testamente ,7 ) seine Nachkinder zu Erbeneingesetzt, und diesen keine Nacherben gegeben. Diese kamen
45) S. Brisson. v. cinctus.
46) Der Codex Flor, liest hier und spater ignotntae statt igno-mimoe. Eine Randbemerkung sagt: vielleicht haben die Al-ten so gesprochen. . .
47) NachZoamietus secundis tabuhs, d.i. in der Substitution.