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3 (1831)
Entstehung
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129
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Pandkct. L. XXJX. Tit. 1. De testamcnto mt'h'ih. 129

gesehen wurde, nachdem sein Nachfolger in das Lager kam.§. 1. Wenn Jemand nach seiner Testamentserrichtung SoldatWurde, so nimmt man in gewissen Fällen auch you diesemTestamente, das er vor seinem Soldatenstand errichtete, an,es wäre während der Dienstzeit gemacht worden, wie z. B.wenn er das Testament aufschnitt und es las, und sodann eswieder mit seinem Siegel versiegelte; femer wenn er etwasdazwischen wegstrich, ausstrich, hinzufügte, verbesserte.Nahm der Soldat aber nichts von diesem damit vor, so sollsein Testament nicht die Vorrechte der Soldatentestamentegemessen.

21. AFRICAN. lib. IV. Quaest. Die günstige Ver-iorduung, dass ein während des Soldatenstandes gemachtes Te-stament auch ein Jahr lang nach der Entlassung gelle, glaubteer (der Jurist), beziehe sich, nach den Worten * ') derselbenbetrachtet, nur auf die Soldaten, welche entlassen zu werdenpflegen ; dem gemäss werdeu weder Präfecte, noch Tribunenoder die übrigen, welche dadurch aufhören, Soldaten zu sein,dass sie Nachfolger erhalten, dieses Vorrecht gemessen.

22. MAKCIAN. lib. IV. Inslil. Wenn ein Soldat,der in väterlicher Gewalt steht, eine Veränderung seines per-sönlichen Standesreclitcs erlitt, [entweder] emaucipirt, oder vonseinein Vater in Adoption gegeben wurde, so gilt sein Testa-ment, gleichsam als fände hier eine neue Willensä'usserung Statt.

23. TEHTULL. lib. sing, de Caslr. pec. Ebenso istes, wenn ein Hausvater als Soldat nur über sein castr'ensischeaVermögen testirte, und sich sodann adrogiren liess. Hat eraber nach seiner bereits erfolgten Entlassung die« gelhan * 3 ) fso ist sein Testament ungültig- 4J ).

2*. FLOHENT. lib. X. Imiit. - Der htfcbsfgeligeTrajaniis rescribirle dorn Statilius 4 *) Severus folgenderWeise: Das Vorrecht, was den Soldaten erlheilt wurde, |näm-liclij dass ihre Testamente, auf was immer für eine Art sievon ihnen gemacht sind, gelten sollen, ist so zu verstehen, dassVor Allem gewiss sein muss, dass ein Testament wirklich ge-macht wurde, was auch ohne Schrift nnd von solchen, dienicht im Dienste begriffen sind , geschehen kann. Wenn nunein Soldat, über dessen Verraögensnachlass: bei dir Frage ge-schieht, Leute zu dem Zweck zusammenrief, um seinen letzten»villen zu eröffnen, und sich dahin aussprach, wen er zuhinein Erben haben, und wem die Freiheit schenken wolle,

41) Nicht nach dem Sinn der Verordnung. Vergl. Muret. undCujac. ad Ji. I. S. die Ita s i I i k vn.

42) D. i. sich adrogiren lassen nach Accurs.«) Vergl. Fr 1. §. 8. D. de bon. p. s. 1. 37. 11.44) Vergl. hier Smallen l> in g n. a. O.

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