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3 (1831)
Entstehung
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128
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128 Pandect. L. XXIX. Tit. 1. Do testamento vülitis.

stainent die Wirkung der Einsetzung verschaffen und die frü-here bittweise Erbernennung sofort in eine directe umwandelnkönnen. Diesem gemäss machte ich in vorliegendem Fall mei-nen Vortrag, nämlich es solle, wenn dies der Wille des Sol-daten war, das früher gemachte Testament gelten, [denn] das,was er anordnete, muss gültig sein, dies habe aber nun dieWirkung, dass zwei Testamente da siud. Da aber im gege-benen Falle es der Gewissenhaftigkeit des Erben anvertrautwurde, das frühere Testament gelten zu lassen, so tritt ganzklar hervor, dass er die Gültigkeit desselben nicht unmittelbardurch das Recht, sondern vielmehr durch fideicommissarischeAnordnung gewollt, d. i. die Kraft des früheren Testamentesin die Bedeutung (Beschaffenheit, Charakter, causa) einesFideicommisses und Codicilles umgewandelt habe. §. 1. Obaber das ganze Testament in diese Bedeutung umgewandeltwurde, d. i. auch die Erbeinsetzung, oder nur die Vermächt-nisse und Fideicommisse, und Freilassungen, dag fragt sich noch.Mir scheint er nicht nur das Uebrige ausser der Erbeinsetzung,sondern die Erbeinsetzung selbst auch in eine fideicommissa-rische umgewandelt zu haben; wenn nicht bewiesen wird,dass der Erblasser etwas Anderes geschrieben 3fl ) habe. §. 2.Wenn Jemand von einem Soldaten auf eine gewisse Zeit, einAnderer aber von einer gewissen Zeit an zum Erben eingesetztwurde, so fragt eg sich, ob der spätere Erbe die vom früherenaus hinterlassenen Vermächtnisse schuldig sei? Wach meinerAugicht ist er sie nicht schuldig, wenn nicht bewiesen wird,dass der Wille deg Soldaten ein anderer war.

20. JULIAN, lib. XXVII. Btg. Wenn ein Solda-tentribun innerhalb bestimmter Tage, als sein Nachfolger * u )im Lager angekommen war, im Lager verweilend, Codicillemachte, und dagelbst starb, so sollen geiue Codicille aug demGrunde nach dem bürgerlichen Hechte de» Römischen Volkesbeurtheilt, werden, weil er nicht mehr für einen Soldaten au-

39) Faber (de error. Prugm. Dec. 71. error. 2. P. III.p. 455 458. Edit. Tjusd. 1009. wo er dieses Fragin. er-läutert) will dag scripsissc in sensisse umwandeln.

40) Auf zwei Arten tritt man aus dem Militärstand: durch Ent-lassung (missio) und Nachfolg-er (successio). Ersteres findetbei den geineinen Soldaten Statt, letzteres bei Oberen , wieMilitärtribunen, Centurionen u. s. w. , denn diese werdennicht entlassen, sondern es wird ihnen vom Kaiser oder Se-nat ein Nachfolger gesandt. Jene hören auf Soldaten zu sein,sobald sie ihre Entlassung erhallen haben, diese, sobald ihrNachfolger ins Lager kommt. Deshalb können sie auch vondiesem Augenblick au nicht mehr nach Soldatenrecht testiren.Muretus. Vergl. Cujac. Track ad African. ad leg. seq.h. t. (T. I. p. 1354. edit. Paris.)