PANnBOT. L. XXIX
die im Testament gegebenen Legate den Inhalt des ganzenVermögens verschlingen, sollen dann die, welchen in dein Co-dicill etwas vermacht wurde, gar nichts, oder dennoch etwasbekommen? Und weil -nun, wenn [der Erblasser] noch alsSoldat auch diese [codicillarischen Vermächtnisse im Testamente]vermacht hätte , alle wären zusammengeworfen worden, undvon Allen verhältnissmässig der TheU, welchen er über denBestand seines Vermögens hinaus vermacht hatte, abginge,ebenso geschieht dies auch jetzt, ist nun die Grösse und Anzahlder im Codicill gegebenen Vermächtnisse festgesetzt, so ziehthierauf [der Erbe] von der Summe, welche als schuldig gefor-dert werden könnte, wenn Alles nach gleichem Rechte dieserVerbindlichkeit unterläge, den vierten Theil blos von den imCodicill gegebenen Vermächtnissen ab 3r ). §. 2. Wenn aberbei der Zusammenrechnung der beiderlei Vermächtnisse unddies ungetheilt, zwar etwas für den Erben sich übrig fände,dieses jedoch zur [Erfüllung] des [Falcidischen] Viertheils vondiesen Vermächtnissen nicht hinreicht, so wird der Erbe das,was noch abgeht, blos von den Vermächtnissen abziehen, welcheim Codicill hinterlassen wurden.
19. CLP. lib. IV. Disp. — Es war die Frage, wasRechtens sei, wenn ein Soldat, der schon ein Testament ge-macht hatte, noch ein anderes machte, und in diesem [zweiten]aussprach, er vertraue der Gewissenhaftigkeit des Erben, [dar-auf zu sehen,] dass das frühere Testament gelte. Ich sagte:Ein Soldat darf zwar mehrere Testamente machen; mag erdiese nun zugleich Jli ) oder nach einander gemacht haben, sowerden sie jedenfalls gültig sein, wenn er dies besonders aus-drückte , und es wird nicht das frühere durch das spatere«mgestossen werden, da er ja auch - auf einen [bestimmten]Theil sich einen Erben ernennen, das heisst so mit Tod abge-hen kann, dass er über ieineu Theil seines Vermögens einenTestamentserben hinterJä'sst, für den andern aber die gesetzlicheErbfolge eintritt. Ja, wenn er früher CodiciLle gefertigt hatte,so wird er, sich sichernd, diesen durch ein nachfolgendes Te-
inacht. Nnn sollen nach dem Fragmente vornweg die 800gezahlt, die übrigen 400 aber so unter den Erben und Le-gatar verlheilt werden, dass der Erbe tOO, der Legatar 300erhält.
37) Vi vi an ns macht dies durch folgendes Beispiel klar. DerErblasser besass Zwölf, tesminculitrisch vermachte er Zwölf,codicillarisch Vier. Es sind also Vier über den Bestand desVermögens vermacht, diese werden von beiden Vermächtnis-sen abgezogen. Es bleiben nach diesem Abzug Zehn als te-stamentarisch, Zwei als codicillarische Legate übrig. VomErsteren nicht vom Letzteren wird die Palcidia abgezogen.
38) F a b e r sieht hier einen Triboniauisinus.
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