Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
126
Einzelbild herunterladen
 

126 -Pandkct. h. XXIX. Tit. 1. De icslamento milith.

Soldat in demselben Testamente ein nnd dieselbe Person zumErben ernannte, und darauf wieder enterbte, so ist hierdurchdie Erbschaft weggenommen, da bei dem Testamente von Nicht-soldaten die Erbschaft allein durch Enterbung nicht weggenom-men werden kann ' 1 ). §. 3. Wenn ein Vater von seineinllaussohue, der Soldat ist, auf dessen castrensisches Vermögenzum Erben eingesetzt wurde und mit Nichtbeachtung des Te-stamentes etwas vom Sondergute in Besitz bekommen wird,oder durch Arglist sich ausser dem Besitzstand stellte, so wirdgegen ihn die Klage aus Vermächtnissen (legalorwn aclio)gegeben * 4 ). §. 4. Wenn ein Soldat während seiner Diensl-zeit ein Testament machte, nach seinem Austritt aus dem Sol-datenstand einen Codicill anfertigte und innerhalb eines Jahresnach seiner Entlassung stirbt, so nehmen die Meisten an, manmüsse den Codicill anlangend, die Vorschrift des bürgerlichenRechtes berücksichtigen, weil er nicht vom Soldaten angefertigtwurde; und es habe gar keinen Bezug auf die Sache, dassdieser Codicill im Testamente bestätigt -wurde. Deshalb findedenn auch bei den Vermächtnissen, die im Testament zngetheiltwurden, das Falcidische Gesetz nicht Statt; allein bei denen,die im Codicill gegeben wurden, finde es Statt 3 s ).

18. TItYPMON. üb. XVIII. Diso. Wenn aber bei-derlei Vermächtnisse, sowohl die im Testamente, als die imCodicill gegebenen, zusammengehalten, drei Viertheile der Erb-schaft übersteigen, so fragt sichs, in wieweit die Vermächtnisse,bei welchen die Falcidia Statt findet, vermindert werden. Ambequemsten möchte man wohl das festsetzen, nämlich dass ansdem Gesammtvermö'gen die Vermächtnisse, welche der Soldatin seinem Testamente austheilte, im Ganzen ausgezahlt werden,das hiervon Uebrige zn drei Viertheilen und einem Viertheilunter die Erben und die, welchen im Codicill Vermächtnissegegeben wurden, vertheilt werde ä6 ). §. 1. Wie nun, wenn

die in der Uebersetzung bezeichnete Bedeutung. Vgl.Cujac.(Heck, solcmn. ad Paul. Ouaest. ad l. 37. huj. iit)

33) Es fällt nämlich bei Nichtsoldaten, wenn die gescheheneEinsetzung durch spätere Enterbung wieder aufgehoben wird,das ganze Testament mit allen seinen Nebenhesfimmungeiizusammen, wo hingegen bei Soldaten blos die Erbschaftdem Enterbten ohue Folgen für anderweitige Bestimmungenentzogen wird. VergJ. Cujac. ad Fr. 13. §. 1. I). de Hb. etpostJi. (T. /. p. 1089). Die Negation ist aus der Pisaner Hand-schrift, wie eine Randbemerkung auB Ant. Augustinuslehrt.

34) Vergl. Fr. 2. I). de castr. pcc. 49. 17.

35) Der entgegengesetzte tFall ist in Fr. 8. §. 4. I). de jurecodicill. 29. 7. enthalten.

36) Mar et. setzt das Beispiel: die Erbschaft besteht aus 1200Fl., davon wurden im Testamente 800, im C'odicille 360 ver-

80