Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
125
Einzelbild herunterladen
 

Pahdect. L. XXIX. Tit. 1. Da tesiainento mUiiis. 125

treten oder Aufhören einer Bedingung abhängig machen. §. 5.Ebenso kann er sowohl sich selbst als seinem Sohne ein Te-stament nach Soldatenrecht machen; auch seinem Sohne allein,obgleich er sich selbst keines machte. Und ein solches Testa-ment soll gelten, wenn etwa der Vater im Soldatenstand [selbst],oder innerhalb eines Jahres nach dem Austritt aus demselbenstarb. §. 6. Um den Wachlassbesitz kann über die im Edictfestgesetzte Zeit hinaus, auch wenn ein Soldatentestament vor-liegt, nicht mehr nachgesucht werden, wie Papinianus imvierzehnten Buche seiner Quästiones schreibt, weil jene Fest-Setzung allgemein (ausnahmslos) ist.

16. PAUL. Üb. XLI1I. ad Ed. Wenn ein Soldat,ein zum Heirathsgut gegebenes Grundstück vermachte, so solldies Vermächtnis« wegen des Julischen Gesetzes ungültig geiu.

17. GAJ. lib. XV. ad Ed. prov. Wenn ein SoldatErben auf bestimmte Gegenstände einsetzte, wie z. B. deneinen auf seine städtischen Grundstücke, den andern auf seineländlichen, wieder einen andern auf sein übriges Vermögen, sowird diese Einsetzung gültig sein, und ebenso gehalten werden,als wenn er diese Erben ohne bestimmte Tiieile eingesetzt iiikIalle seine Sachen so vertkcilt hätte, das» er einem jeden durchVoraus Wegnahme das, was er erhalten soll, vermachte. §. 1.Julianus sagt auch, dags, wenn Jemaud deu Einen auf seincaslrensisches, den Andern auf sein übriges Vermögen zumErben ernannte, dies gleichsam als zwei Erbschaften anzusehensei, so dass auch für die Schulden, welche im Lager gemachtwurden, Mos der hafte, welcher auf das castrensische Vermögenzum Erben ernannt wurde. Waren aber ausserhalb des LagersSchulden gemacht worden, so sei Mos der, welcher auf dasübrige Vermögen zum Erben ernannt wurde, dafür verbindlich.Diesem folgerecht scheint er auch geantwortet zu haben, dassje nach dem Grunde, aus welchem einein Soldaten eine Schuld*forderung zusteht, diese unmittelbar nach dem Hechle auf'die-sen oder jenen Erben [des Soldaten] übergehe. Wenn aberder eine, oder der andere Theil des Vermögens zur Deckungder Schulden, die in demselben begründet sind, nicht zureicht,und deswegen der auf diesen Theil eingesetzte Erbe nicht an-trat, so müsse der, welcher antrat, angehalten werden, entwe-der die ganze Erbschaft auszuschlagen 3 '), oder sie ganz vonden Ansprüchen der Gläubiger befreien 32 ). §. 2. Wenn ein

31) liefendcre steht hier, nach Muretus, für descrcro, viel-leicht soviel, als sich gegen das Krbeseih schützen.

32) Solvere hered. crcd. kann wohl nicht leicht heissen: dieKrbschaft den Gläubigern, um sich Bach dun Verhältnis« ihrerForderungen darein ZU (heilen, überlassen, denn «lies liegt jaschon im vorhergehenden: defendere, gondern es hat vielmehr

\W