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3 (1831)
Entstehung
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122
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122 Pahdbct. V. XXIX. Tit. 1. Da testamcttio miliiis.

9. ULP. IIb. IX. ad Sabin. Eben dies wird auchanzunehmen sein, wenn er, (der Soldat,) nachdem ihm nochbei seinen Lebzeiten ein Sohn geboren wurde, doch lieberauf sein bereits früher 18 ) gemachtes Testament hin sterbenwill; denn er scheint sein Testament nun nach dem Soldaten-rechte von Neuein gemacht zu haben. §.1. So rescribirlenämlich der höchstselige Pins in dem Falle, da Jemand, derals Nichtsoldat ein Testament gemacht hatte, nachher Soldatwurde. Denn dies sein Testament soll nun, wenn es andersder Wille des Soldaten war, Gültigkeit nach Soldatenrechterhalten.

10. Idem lib. XI. ad Sabin. Wer in feindlicher Ge-fangenschaft ist ' !> ), kann nicht einmal nach Soldatenrecht einTestament inachen.

11. Ljem lib. XLV. ad Ed. Die, welche wegenMililärverbrechen zum Tode yerurtheilt wurden, dürfen, jedochnur über ihr castrensisches Vermögen ein Testament machen,allein, ob nach Soldaten-, oder gemeinem Rechte, steht [noch]in Frage, liesser aber ist es , sie nach Soldatenrecht testireneii lassen. Denn da einem solchen als Soldaten das Recht zutestiren ertheilt wird, so lässt sich folgerecht annehmen, dasser sein Testament nach Soldatenrecht errichten müsse. Diesist aber so zu verstehen, wenn er nicht seinen Soldateneid 2 °)verletzte. §. 1. Wenn ein Soldat, der ««gewiss ist, ob er nichtmehr iu väterlicher Gewalt stehe, ein Testament inachte, sogilt dieses Testament. Denn es soll sein Testament, das er,uugewiss, ob sein Vater noch am Leben sei, machte, [dennoch]gelten. §. 2. Wenn ein Haussohn, der den Tod seines Vatersnoch nicht erfuhren, über sein castrensisches Soiidergut imSoldatenstande ein Testament machte., so soll dadurch demErben blos des Soldaten castrensisches Vermögen, nicht auchdas seines Vaters anfallen.

12. PAP1N. lib. VI. Rcsp. Soldaten hinterlassen nurdas, was in ihrem Eigenthume war sl ), ihren schriftlich er-nannten Erben --).

18) Ehe er Soldat wurde.

19) llostium potilus soviel als capitis ab hostUms , wie unterandern Muretus lehrt und durch Plaut us nachweist, nam

postquam maus gnatus est potilus hostium.

20) Durch Verrath oder als Ueberlänfer , denn alsdann gilt erfür einen Feind, und nicht mehr für eiuen Soldaten.

21) Muret. nimmt habent (Jiaberent) für apparent, undCujac. versteht darunter das pecul. castrens. der Familien-söhne, oder die sich für solche halten, ohne es noch/zu sein.

22) Bei scriplis ergänzen Cujac. und Muret- heredibus.