Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
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121
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Pandkct. L. XXIX. Tit. 1. De tcstamenlo vufitts. 121

Jemand eine gewisse Art zu testiren, um dadurch seine Wil-lensiinsserung anfechtbar zu machen, sondern er habe vielmehrdies wegen zufälliger Ereignisse auf beide Arten thun wollen,sowie auch sehr viele Nichtsoldaten bei ibren schriftlichenTestamentserrichtungen noch gewöhnlich hinzufügen, ihr WilleBei, dass dies [Testament] auch als Codicill gelte; und wermöchte wohl lI ) behaupten, dass, wenn das Testament un-vollkommen ist, auch kein Codicill vorhanden sei? Kg hatauch nach unserer Ansicht der höchstselige Marcus rescribirt:

4. Idem lib. I. ad Sabin. Auch ein Tauber undStummer soll ein Testament nach Soldatenrecht machen kön-nen, nur müsse er eingereiht bleiben und nicht Fehlers wegen I2 )entlassen worden sein.

5. Idem lib. IV. ad Sabin. Soldaten können auchdenen, die bereits Erben geworden sind, Nacherben geben,jedoch nur in Bezng auf das, was jene [Erben] aus ihremTestamente erhalten haben ).

6. Idem lib. V. ad Sabin. Machte ein Soldat Jeman-den zn seinem Erben auf ein [gewisses] Grundstück, so nimmtman an * *), er sei, in Bezug auf sein übriges Vermögen, ohneTestament gestorben. Denn ein Soldat kann so mit Tod ab-gehen , dass er über einen Theil seines Vermögens einenTestamentserben hinterlegst, für den andern aber die gesetz-liche Erbfolge eintritt.

7. Idem lib. IX. ad Sabin. "Wer nach Soldatenrechttesiirt, dessen Testament wird, obgleich er von der Schwan-gerschaft seiner Frau nichts wusste, oder diese ls ) auch[noch] 10 ) nicht schwanger war, nicht [durch Agnation] mii-gestossen 17 ), wenn er nur die Absicht und den Willen hatte,jedes Kind, das ihm geboren würde, zu enterben.

8. MARCELL. üb. X. JD/£\ Ebenso verhält sichsauch, wenn der Soldat einen als Sohn adrogirte, oder ein Enkelin die Stelle seines Vaters (des Erblassers Sohn) nachrückt.

11) So liest Mure tu 8 (quisnam), Andere lesen guisquam,wieder Andere (auch Beck) nec quisquam.

12) S. Briss. v. missio.

13) Nicht, wie bei der Piipillarsubstitution, auch auf das ander-weit Erworbene des Erben.

14) Flor, creditum, was Jensius (Slrici. ad Fand. p. 197.)eine schlechte Version nennt.

15) Hai. (Beck) liest: vcl quam praegnanfem scicril, wasaber schon Ant. Augustinus (Emcnd. III. 7.) liiissbilligf.

16) Dies noch soll hier auf die Zeit der Testamentserrichtuughindeuten.

17) Bei Paganen ihuss bekanntlich der Embryo namentlich ein-gesetzt oiler enterbt sein, sonst wird das Testament agnationeuinge*tos»eu.