Pandkct. L. XXIX. TU. 1. Tic tcstamcnto militts. 123
13. ULP. lib. XLV. ad Ed. - Ebenso ist es aucL,wenn der Soldat daran dachte, sein Testament umzuändern,nicht etwa in der Absicht, um dem schriftlich ernanuten ErbenBein castrensisches Vermögen wieder zu nehmen, sondern weiler auch über sein väterliches Vermögen letztwillig verfügenund darauf einen Anderen znm Erben einsetzen -wollte. §. 1.Starb aber der Soldat als bereits Altgedienter 2 3 ), so fällt, wieMarcellus im elften Buche der Digesten schreibt, das ge-flammte Vermögen, auch das väterliche, an den Erben desCastrensischen. Denn er (der Veteran) konnte bereits nichtmehr nur über einen Theil seines Vermögens testireu 2 *).§. 2. Auch Verwiesene (deporiati) und beinahe alle die testa-meutsunfähig 2 '') sind, können von einem Soldaten zu Erbeneingesetzt werden. Wenn er aber Jemanden, der zur Be-strafung Sclav wurde, als seinen Erben aufzeichnet, so soll dieEinsetzung nichts.gelten; wird aber dieser [Sclav] zur Todes-zeit [des Soldaten] im Genuas des Bürgerrechts erfunden 26 ),so erhält die Einsetzung wieder ihre Kraft - 7 ), gleich als wäreerst jetzt die Erbschaft zugewiesen Avorden. Und im Ganzenwird sich dies von Allen annehmen lassen, die ein Soldat zuErben ernennt, nämlich dass eine solche Einsetzung Kräfte er-hält, wenn [der Erbe] zur Todeszeit [des Erblassers] in derLi«ge befuuden wird, in welcher er eben von dem Soldatenwird eingesetzt werden können. §. 3. Setzte ein Soldat sei-nen eigenen Sclaveu, den er für einen freien Menschen hielt 5S ),zum Erben ein, ohne ihm zugleich die Freiheit zu geben, sogilt die Einsetzung. §. 4. Wenn ein Soldat seinem Sclaveutestamentarisch die Freiheit ertheilt, und diesem vom Erbenund Nacherben aus mittelst eines Fidcicommisses die Erb-schaft hinterliess, so »oll, wenn auch der Erbe und Nacherbevor der Erbschaftsantretiiug starben, doch nicht , wie unserKaiser mit dem hochtseligen Severus rescribirte, die gesetz-liche Erbfolge nun eingreifen , sondern die Sache so zu neh-men sein, als ob demselben Sclaveu die Freiheit und damit zu-gleich auch die Erbschaft direct (geraden Wegs) wiire gegeben■Worden. Und es kann ja auch nicht geleugnet werden , dass«ach dem "Willen des Erblassers heides der Sclav erhalten sollte.
23) Vetcrani können , da sie nicht mehr dienen , nicht mehrpro parte testati und pro parte intesiati mit Tode abgehen.
24) So dass hinsichtlich des andern die gesetzliche Erbfolgeeinträte.
25) D, i. passive Testamentifaclion nicht haben.
26) Etwa durch kaiserliche Gnade in integr. restiluirt.
27) Kg greift nämlich die Catonianische Kegel bei Soldaten-testamenteil nicht Platz. Mure tu s.
28) Anders wenn er wusste, dass er Sclav ist.