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110 Paubkct. L. XXVni. Tit. 7. De condition. inslhuiiomim.
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erlassen, auch olme Vor wissen des eingesetzten Erben ; mides nun bei dem Erbe des Vcrmächtnisstiehmers mit Reckt be-hauptet, dnss er, wenn der Vermächtnissnehmer nach der Zeit,wo das Vermächtnis« eingeklagt werden kann, starb, sein Erbe,die Klage aus dem Vermächtnisse (de lega/o) anstellen könne,gleichsam als wäre dein, dessen Erbe er wurde, das Vermächt-niss unbedingt hinterlassen worden.
9. PAUL. lib. XLV. ad Ed. — Bedingungen , [derenErfüllung] gegen die guten Sitten läuft, müssen erlassen wer-den, wie [z. B. Jener soll Erbe sein], wenn er seinen Vaternicht aus feindlicher Gefangenschaft loskauft; wenn er seinenEltern oder «einem Freilasser nicht den Lebensunterhalt darreicht.
10. ULI', üb. VW. j)inp. — Eine solche Einsetzung:Sc jus so ll, Wjeüfl_icli ihn in den Codicillen^ werde zum_Erbenernennen, mein l'-rbe sein, ist bei jeder Erbernennung, nur nichtbeim [eigenen] Sohn von Erfolg; denn es ist die« eine bedingteEinsetzung; aber hier ist die Erbschaft nicht in Codicillen ge-geben , [wie es scheinen möchte] — dies ist ja verboten —sondern es ist eine bedingte gleichsaln im Testament selbstenthaltene Einsetzung. Wenn ferner [der Erblasser] so schrieb:der, dessen Name n ich in den Codicillen schreiben werde , sollmein Krbe seiu , so wird gleichfalls die Einsetzung für gültigzu erklären sein , indem gar kein Rechtsverbot dagegensteht.§. t. Setzen wir, Jemand sei so zum Erben ernannt worden:Jener soll, wenn ich ihn in den Codicillen zum Erben auf-zeichnete, Erbe sein, so gilt diese Einsetzung sogar auch beieinem in väterlicher Gewalt sich befindenden Sohne; indemdies keine Bedingung ist, welche auf die Vergangenheit oderauf die Gegenwart sieb bezieht, z. B. so: wenn der Königder Parther lebt, wenn das Schilf im Hafen steht.
11. JULIAN, lib. XXIX. Z%. — Wenn Jemand inseinem Testamente so schrieb: Mein Sohn soll, wenn er denTitiiis adoptirt, Erbe sein ; wenn er ihn nicht adoptirt, so soll erenterbt sein, so wird der Sohn , wenn er zur Adoption bereitist, Titius aber dies nicht geschehen lassen will, Erbe werden,gleich als wäre die Bedingung erfüllt.
12. HERMOGEN. üb. 111. jk Epilom. — Die Worte:Publius Mävius soll, wenn er will, Erbe sein, macheu beieinem nothwendigen Erben eine Bedingung; so dass er, wenner nicht will, nicht Erbe ist. Denn handelt es sich von einemfreiwilligen Erben, so ist diese Beifüguug unnütz, da ein sol-cher, auch wenn dies nicht hinzugesetzt wäre, [doch] nichtwider seinen Willen Erbe wird.
13. JULIAN, lib. XXX. Dig. — Einer, der eine Erb-schaft , oder ein Vermächfniss so [bedingt] erhielt, wenn etZehn geben würde, kann die Erbschaft oder das Vermächtnis»