Pandect. L. XXVIH. Tit. 7. De condition. institutionum. 109
wieder zurückzugeben, wenn er nicht durch einen Eid zu einerHandlung sich verbindlich macht. Es inuss demnach eine solcheSicherheitsleistung ausser Wirkung gesetzt werden. §. 4. WeunJemand unter der Bedingung einer Eidesleistung und ausser-dem noch unter einer anderen Bedingung war zum Erben ein-gesetzt worden, da ist zu untersuchen, ob diesem die Bedin-gung [des Eides] nachgelassen werde. Besser ist es, die Be-dingung der Eidesleistung nachzulassen, ob er gleich der Er-füllung der anderen Bedingung sich unterziehen inuss. §. 5.Aber wenn [Jemand] unter der Bedingung der Eidesleistung,oder so eingesetzt wurde, wenn er Zehn gäbe, d. i. unter deralternativen Bedingung, entweder die Bedingung zu erfüllen,oder zu schwören ao( ')j da ist etwas Anderes zu untersuchen,nämlich ob man ihm hier die Bedingung [des Eides] wohlnicht erlassen dürfe, weil er durch Erfüllung der anderen Be-dingung ausser aller Besorgniss gesetzt ist? Es hat mehr fürsich, [auch hier] die Bedingung zu erlassen, damit ihu nichtauf eine andere Weise, die zweite Bedingung zum Schwörenantreibe. §. 6. So oft dem Erben auferlegt wurde, zu beschwö-ren , dass er etwas geben oder thun werde, was nicht gegendas Ehrbare streitet, so soll et nicht anders die KrbH<:h.ifl.sk/a-geu erhalten, als bis er das, worüber ihm zu schwören ge-heissen ward, gab oder that. §. 7. Wenn aber der Sclavnoch bei Lebzeiten des Erblassers, der so [bediugt Jemand]zum Erben einsetzte, wenn er schwöre, den Stichtis freizulas-sen , starb oder freigelassen wurde ; so hat es hier der Erbenicht an der Erfüllung- der Bedingung mangeln lassen, obgleiches wahr igt, dass er zur Freilassung des Solaven, wenn dieser»och lebte, hätte angehalten werden müssen. Ebenso verhältes sich, wenn Jeinaud so zum Erben eingesetzt wurde: 7'itius«oll Erbe sein, [jedoch] so, dass er den Sticlms freilässt; oderdem 7'ifius vermache ich Hundert, [jedoch] so, dass er denStir.hus freilässt; denn starb Stichus [früher], so wird Niemandsagen, dass [diese Personen] nun ihr Hecht verloren hätten.Denn man scheint nicht es an Erfüllung der Bedingung habemangeln lassen, weun man diese zu erfüllen nicht im Stande^ar. Denn der Wille des Erblassera ist nur dann zu erfüllen,Wenn dies möglich ist. §. 8. Um Erlassung einer solchen Ei-desleistung ist es nicht nothwendig den Prü'tor anzugehen.Denn diese Erlassung geschah vom Prätor einmal für immer,"ud braucht nicht für jeden einzelnen Fall ertheilt zu werden.Daher ist mit dem Erscheinen des Tages, wo das Vermächtuisszu leisten ist (dies iegati ccsscrif)) sogleich [dio Bedingung]
206) Einige lesen illud quidem, Andere aliud quid, Schüt-tln g will so iiitcrjuingiren: (tut füret aliud quid, videndum.