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3 (1831)
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111
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Pandkct. L. XXVIII. Tit. 7. De condiiion. institulionum, 111

nicht anders erwerben, als wenn er als eingesetzter Erbe oderVermächtnisseinpfäuger die Handlung, wodurch eine Erbschaftoder ein Vermächtnis» erworben zu werden pflegt 2 ° 7 ), vornimmt.

14. MARCJAN. lib. IV. InstU. — Bedingungen, welchegegen die kaiserlichen Verordnungen, oder gegen die Gesetze,oder gegen Anordnungen, die Gesetzeskraft haben, geschriebensind, oder solche, die gegen die guten Sitten [streiten], oderdie [den Erben n. s. w.] lächerlich machen, oder andere vonder Art, die der Prätor verbietet [zu erfüllen], werden fürnicht hinzugefügt gehalten; und die Krbschaft, oder das Ver-mächtniss wird ebenso, als ob die Bedingung nicht wäre bei-gefügt worden, erworben.

15. PAPIMAIV. lib. XVI. Qimcst. — Ein in väterli-cher Gewalt stehender Sohn, der unter einer vom Senat, oderdein Kaiser verbotenen [Potestativ-] Bedingung zum Erben wareingesetzt -worden , entkräftet ebenso das väterliche Testament,als ob die Bedingung [zu erfüllen] nicht in seiner Macht stände;denn Handlungen, welche den frommen Sinn, den guten Ruf,unser Zartgefühl verletzen, und überhaupt zu sagen, welchegegen die guten Sitten gehen, sind so zu halten, als wären sieuns zu leisten unmöglich.

16. MARWAJV. lib. IV. Ihs///. — Eine Einsetzung[, die 'so geschieht]: Wenn Titiiis Erbe sein wird, soll SejusErbe sein; wenn Sejus Erbe sein wird, soll Titiiis Erbe sein,schreibt Julia im s, wäre nutzlos, da diese Bedingung nichtin Erfüllung treten kauu.

17. FLORGNT. lib. X. Imllt. — Wenn mehrere Ein-setzungen zu demselben [Erb-] Theile unter verschiedenen Be-dingungen geschahen, so wird die Bedingung, welche zuersteintritt, den Erwerb der Erbschaft möglich machen 20S ).

18. MARCIA1V. lib. VII. Imlii. — Wenn ein Sclavunbedingt die Freiheit [erhielt], uuter einer Bedingung aber zumErben eingesetzt wurde, und auf fden Fall f . wenn er nichtErbe W grdft 1 ^ «"Ute, ein Vermächtniss empfing, so soll, wieder höchstselige Pins rescribirte, die Bedingung ~ on ) auch beimVermächtnisse für wiederholt angesehen werden, §. 1. Aufdiese Weise schreibt auch Papinianug, dass, wenn eineGrossmutter ihren Enkel unter der Bedingung seiner Emancipa-

207) D. i. zur Erfiillung der Bedingung muss noch der Erwerb«ler Erbschaft durch tulitio, pro berede gestio, bei Vermächt-nissen die agnitlo legatarü hinzutreten.

"08) Anders verhält sich dies hei Legaten, wie Averan. (In-

tn erp ' ?" r ' ^' 4- P*' * 77 ') ^'"'cb, w ' e immer, erörtert.

■<0'j) C! ii ja c. will hier scharlsinniger Weise libcrlalem statt

conditionem lesen, Andere Ziehen vor zu lesen et condilionem

et libertatem.