Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
108
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108 Pandect. L. XXTm. Tit. 7. De condition. institutionum.

der Bedingung ] war eingesetzt worden, wenn er dem Erblasserin den «liebsten drei Tagen nach dessen Tode eill Denk'"«!errichten würde , so iiuiss, da er ein Denkmal binnen drei Ta-gen nicht errichten kann, die Bedingung als eine Unmöglichkeitwegfallen.

7. POMPON. üb. V. ad Sabin. — Wenn Jemand un-ter der Bediiifimp Erben ernannte, wenn gie sich ge gensei tigSicherheit leisteten , die in diesem Testamente lfinter|ai)geneiiVermächtnisse auszuzahlen, so wird ihnen, wie man annimmt,diese Bedingung nachgelassen, weil es auf eine betrüblicheUmgehung der Gesetze hinausginge, welche gewissen Perso-nen , Vermächtnisse zu erwerben, verböten. Ja, wenn auchschon Sicherheit wäre geleistet worden, so kann der, welchersie leistete, selbst noch zur Zeit der, l /rtheilsvnlhitrerkiinp- mitder Einrede (doli vwli) sich schützen.

8. ULP. üb. L. ad Ed. — Wag unter der Bedingungeiner Eidesleistung hinterlassen wird, ist gegen das Verbotdes Prätors. Denn er (der Prätor) sorgt dafür, dass nicht der,welcher unter der Bedingung einer Eidesleistung- Etwas erhal-ten »oll, entweder durch sein Unterlassen der Bedingung dieErbschaft oder dag Vermächtnis» verliere, oder gezwungenwerde, schändlicher Weise die Bedingung, unter welcher erEtwas erhalten soll, [zu erfüllen,] zu beschwören. Er (derPrätor) wollte daher, dass der, welchem unter der Bedingungeiner Eidesleistung Etwas hinterlassen wurde , dies ebenso er-werbe, wie die, welchen keine solche Bedingung der Eideslei-stung aufgegeben wurde, erwerben; und dies mit Recht, dennda gewisse Menschen sehr leichtfertig Eide ableisten wegenihrer Nichtachtung der Religion, Andere hingegen, aus Furchtvor dem göttlichen Wesen, bis zum Aberglauben eingeschüch-tert sind, so kommt der Prätor, damit weder diese noch jenedag, was ihnen hinterlassen wurde, entweder erlangen oderverlieren mögen, ' auf eine höchst kluge Weise [Beiden] zuStatten. Es hätte ;a auch [der Erb/asser] das, was er gesehenheu wissen wollte, lieber unter einer Bedingung, die auf einemThun beruht, als unter einer solchen, wobei das Gewissen insSpiel kommt, hinterlassen können. Denn auf diese Weise■würden die [Bedachten] entweder durch ihr Thun erwerbenkönnen, oder durch ihr Unterlassen die Bedingung versäumen.§. 1. Dieses Edict erstreckt sich auch auf Vermächtnisse undnicht blos auf die Erbeinsefznng. Auch bei Fideicommissensoll der darüber erkennende Richter dag Edict des Prätors be-folgen, deshalb, weil sie die Stelle der Vermächtnisse vertreten.§. 3. Auch bei Schenkungen von Todes wegen muss man an-nehmen, dass das Edict dann Statt finde, wenn etwa Jemand

(der Beschenkte) die Sicherheit leistete, das, was er erhielt,